Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten
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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________
Vermögensverwaltern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die bei der Aufsichtsbehörde eine Bewilligung beantragen.“
4.6.41 Erleichterte Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 132)
Die THK beantragt in Absatz 1 folgenden neuen Buchstaben d: „Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Anforderungen aufstellen.“
4.6.42 Steuerrechtliche Bemerkungen
Die SFA beantragt Klarstellungen in der Stempelsteuerverordnung (StV) zur Umschreibung nicht abgabepflichtiger Umstrukturierungen, zum Begriff „Vereinigung“ nach Artikel 95 KAG und zum Rechtskleid der kollektiven Kapitalanlagen.
SFA und L&S RA erachten eine Klarstellung in der Verrechnungssteuerverordnung (VStV) zur Anwendbarkeit des Meldeverfahrens als wünschenswert.
Oberson schliesslich wirft Fragen zur steuerlichen Behandlung der Auflösung bestehender Risikogesellschaften nach Einführung der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen auf.