Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten

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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________

4.6.33 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen (Art. 105)

L&S RA und Carnegie beantragen zu Absatz 2, das Recht auf Auslieferung eines Anteilscheines zu streichen bzw. für fakultativ zu erklären. Die SFA will die Auslieferung eines Anteilscheines ins Ermessen der Fondsleitung stellen.

4.6.34 Zweck (Art. 119)

Die SFA beantragt die Aufnahme eines Absatz 2, wonach die Delegation der Anlageentscheide und weiterer Tätigkeiten explizit vorgesehen ist (analog Art. 116 Absatz 1 und 2).

4.6.35 Definition (neuer Art. 119a)

Der SVIG beantragt eine klare Umschreibung, wann eine SICAF im Sinne des KAG vorliegt, und schlägt in Anlehnung an Artikel 4 Absatz 3 vor, dass keine SICAF im Sinne des KAG vorliegt, wenn eine Gesellschaft weniger als 20 Gesellschafter aufweist.

4.6.36 Zulässige Anlagen (Art. 120)

Der SVIG schlägt folgende weiter gehende Formulierung von Absatz 2 vor: „Überdies sind auch andere Anlagen zulässig, namentlich solche in Risikokapital gemäss Artikel 117 und Anlagen gemäss Artikel 118.“

4.6.37 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 125)

Die SFA beantragt, dass erläuternde Zusätze nicht im Prospekt, sondern bloss im länderspezifischen Prospektanhang aufzunehmen sind. Zudem soll ein Absatz 2 eingeführt werden, wonach sich bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in Gesellschaftsform der Zusatz auf das Produkt zu beschränken hat. Der VAS beantragt die ersatzlose Streichung des Artikels.

4.6.38 Schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag (Art. 126)

Carnegie beantragt in Absatz 2 folgende Ergänzung: „Für den Fall, dass die Ausgabe von Anteilscheinen im Rechtsprospekt eines ausländischen Fonds ausgeschlossen ist und es sich um einen thesaurierenden Fonds handelt, so ist die Bezeichnung einer Zahlstelle in der Schweiz fakultativ.“

4.6.39 Publikations- und Meldevorschriften (Art. 129)

Die FDP schlägt eine Korrektur von Absatz 1 vor, wonach der vereinfachte Prospekt und darin vorgenommene Modifikationen wie im europäischen Ausland nicht publiziert werden müssen.

4.6.40 Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 131)

Die THK schlägt folgenden neuen Absatz 4 vor: „Die Bestimmungen über die Pflichten und Aufgaben der Revisionsstellen sind sinngemäss anwendbar auf Revisionsstellen von