Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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6. Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11)

6.1 Anlass für die Gesetzesrevision

Heute benötigt ein Vermittlungs- oder Verleihbetrieb bei grenzüberschreitender Vermittlungs- oder Verleihtätigkeit neben der kantonalen Betriebsbewilligung nach Art. 2 Abs. 1 resp. 12 Abs. 1 AVG zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO.

Bei der Vermittlung ist die eidg. Bewilligungspflicht im Wortlaut in Art. 2 Abs. 3 AVG festgehalten.

Bei Verleih ging der Gesetzgeber bei der Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen seinerzeit davon aus, dass grundsätzlich nur der grenzüberschreitende Verleih in Richtung Ausland erlaubt sein soll. Deshalb spricht Art. 12 Abs. 2 AVG auch nur vom Erfordernis einer eidgenössischen Bewilligung für den Verleih ins Ausland. In der umgekehrten Richtung ging der Gesetzgeber damals davon aus, dass dies nur sehr begrenzt möglich sein werde, nämlich nur in den Fällen, in welchen die ausländischen Arbeitnehmer/innen zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel im Sinne von Art. 21 AVG zugelassen sind. Art. 21 AVG lag dabei die Auffassung zugrunde, dass Ausländer/innen grundsätzlich nicht zum Personalverleih in die Schweiz einreisen dürfen (s. Botschaft zum revidierten AVG vom 27. November 1985, AS 85.069,.S. 61). In der Praxis stellte es sich jedoch rasch einmal heraus, dass von inländischen Verleihern aufgrund der Arbeitsmarktlage weit mehr Personen im Ausland zum Verleih im Inland rekrutiert werden möchten. Im Sinne einer Lückenfüllung und in Analogie zur Vermittlung erfolgte deshalb seit Inkrafttreten der Revision auf den 1. Juli 1991 eine gewisse Öffnung des Verleihs vom Ausland in die Schweiz, indem über den Art. 21 AVG immer mehr Ausländerkategorien die Einreise zum Verleih erlaubt wurde. Diese Öffnung wurde aber mit der Anforderung verbunden, dass analog der klaren Regelung bei der Auslandvermittlung diese Verleihbetriebe, die im Ausland Arbeitnehmer/innen zum Verleih in der Schweiz rekrutieren wollen, zusätzlich eine Auslandverleihbewilligung beantragen müssen. Somit bedürfen Verleihbetriebe sowohl für den Verleih ins Ausland wie auch aus dem Ausland eine eidgenössische Verleihbewilligung. Diese Vollzugspraxis wird nun seit Jahren angewendet.

Zur Zeit ist aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens den Arbeitnehmenden aus dem EU/EFTA Raum der Zugang zum Schweizer Markt nur beschränkt gestattet. Ab dem 1. Juni 2007 werden sie infolge der Aufhebung der Kontingentierung aber uneingeschränkt zum Einsatz gelangen können. Das Festhalten an der eidg. Bewilligungspflicht für Betriebe, die Personen aus dem EU-/EFTA-Raum verleihen möchten, ist dann wohl nicht mehr gerechtfertigt, da ansonsten diese Arbeitnehmer eine Diskriminierung geltend machen könnten, weil Betriebe mit nur kantonalen Verleihbewilligungen bereits auf dem inländischen Arbeitsmarkt zugelassenes Personal nur mit dieser Bewilligung verleihen können. Schliesslich erscheint die Aufrechterhaltung einer eidgenössischen Bewilligungspflicht nur für die Nicht-EU/EFTA-Ausländer, welche prozentual einen kleinen Anteil der grenzüberschreitend durch inländische Vermittler und Verleiher zum Einsatz gebrachten Ausländer ausmachen, wenig sinnvoll und unverhältnismässig.

Durch das SECO war ursprünglich vorgesehen, eine Abschaffung der eidg. Bewilligungspflicht und eine entsprechende Revision des AVG im Hinblick auf den 1. Juni 2007 hin zu prüfen. Das nun vorliegende Projekt des SECO eines Massnahmepaketes für die administrative Entlastung der kleineren und mittleren Betriebe entspricht diesem Anliegen. Deshalb kann die Revision des AVG in dieses Massnahmepaket aufgenommen werden.