Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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6.2 Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen
a) Bei der Vermittlung: Abschaffung der eidg. und kant. Bewilligungspflicht und Einführung einer Registrierungspflicht
Das Erfordernis der eidg. Bewilligung, aber auch dasjenige einer kantonalen Bewilligung soll abgeschafft und durch eine Registrierungspflicht ersetzt werden. Inländische Vermittlungsbetriebe müssen sich in das Register eintragen lassen, damit sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die Anmeldung erfolgt beim kantonalen Arbeitsamt, welches die Daten ans SECO weiterleitet. Das SECO ist für die Registerführung verantwortlich. Diese Aufgabenteilung entspricht den heutigen Vollzugsstrukturen und der Tatsache, dass die Kantone auch eine Aufsichtspflicht über die private Arbeitsvermittlung haben (Art. 32 Abs. 1 AVG).
Im Gegensatz zu heute sollen ausländische Vermittlungsbetriebe aus EU-/EFTA-Staaten sich in die Schweiz hinein betätigen dürfen, falls sie in ihrem Heimatland zur Vermittlung zugelassen sind. Unter dieser Voraussetzung können sie beim SECO ebenfalls einen Eintrag ins Register beantragen.
Die registrierten Betriebe müssen aber nach wie vor die gesetzlichen Auflagen beachten. Ein Betrieb, der dagegen verstösst, soll aus dem Register gestrichen werden können und darf danach diese Tätigkeit in der Schweiz nicht mehr ausüben.
b) Beim Verleih: Abschaffung der eidg. Bewilligungspflicht
Das Erfordernis der eidg. Bewilligung soll abgeschafft werden, am Erfordernis der kantonalen Bewilligung wird aber festgehalten. Beim Personalverleih handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Vermittlung in mannigfaltiger Hinsicht gefährdet sind: Sie leisten Arbeit in einem Betrieb, gegenüber dem sie keinen Lohnanspruch haben. Verursacht durch die funktionelle Aufteilung der Arbeitgeberposition zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb ist auch die Durchsetzung von andern Arbeitnehmerrechten erschwert. Zudem ist gerade die Temporärarbeit oft mit tiefen Löhnen, Arbeit auf unterster Hierarchiestufe und wenig Beförderungsaussichten verbunden. Ebenfalls sind Temporärmitarbeiter nur schlecht in ihr Arbeitsumfeld eingebunden. Angesichts der Tatsache, dass das Parlament im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Ausweitung der Bilateralen Abkommen auf die EU-Oststaaten und der damit verbundenen Anpassung der Flankierenden Massnahmen auch den Art. 20 AVG für die Verleiher verschärft hat, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber des Gefährdungspotentials des Verleihs für Arbeitnehmer bewusst ist. Auch in der Öffentlichkeit besteht hinsichtlich des Verleihs eine gewisse Sensibilität und wird auch in den Medien immer wieder über Missstände im Verleih berichtet. Insgesamt ist deshalb beim Verleih im Gegensatz zur Vermittlung eine Abschaffung der Bewilligungspflicht auch auf kantonaler Ebene überhaupt nicht angezeigt.
Im Gegensatz zur Vermittlung wird gegenüber ausländischen Betrieben das Verbot, sich als Verleiher vom Ausland aus in die Schweiz hinein betätigen zu können, festgehalten (Art. 12 Abs. 2 AVG: Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet). Einerseits sind beim Verleih die Arbeitnehmer einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt, andererseits können Betriebe im Ausland durch die schweizerischen Behörden nicht wirklich kontrolliert werden.
Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials wurde auf Weisungsebene schon vor Jahren das Erfordernis eingeführt, dass die Betriebe ihre Arbeits- und Verleihverträge vor der Bewilligungserteilung der Bewilligungsbehörde zur Prüfung auf ihre Gesetzeskonformität hin unterbreiten müssen. Ebenfalls müssen Vertragsänderungen der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dieser Praxis konnte sichergestellt werden, dass die Betriebe über Verträge verfügen, welche insbesondere den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ohne diese Prüfung wären, wie sich immer