Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Kommunikation, damit in 26 Kantonen das ArG einheitlich angewendet wird. Es sind aber auch qualitative und quantitative Vorgaben für die Vollzugsaufgaben festzulegen, damit bestimmte Mindestanforderungen für die Unterstellungs-, Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sichergestellt werden können. Deren Einhaltung ist durch entsprechende Schulungsmassnahmen zu unterstützen.

Die Umsetzung der Revision bringt eine gewisse Einsparung in Bezug auf den Personalbestand mit sich, die übrigens bereits vollzogen ist.

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagene Revision hat als solche für die Kantone, soweit diese für ihre bisherigen Aufgaben über ausreichende Ressourcen verfügen, kaum finanzielle Auswirkungen. Bis anhin musste die kantonale Behörde jeden Betrieb ermitteln, welcher die Voraussetzungen für einen industriellen Betrieb gemäss Artikel 5 ArG erfüllt, und danach beim Bundesamt schriftlich und begründet die Unterstellung beantragen. In Zukunft kann die kantonale Behörde nach Ermittlung des Betriebes selbst eine Unterstellungsverfügung ausstellen, statt schriftlichen und begründeten Antrag an den Bund stellen zu müssen. Beim Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren muss die kantonale Behörde nicht mehr den Bericht des seco einholen. Das setzt allerdings voraus, dass sie, wie es ihr gesetzlicher Auftrag erfordert, auch tatsächlich über die nötige Sachkompetenz verfügt.

5.4. Internationale rechtliche Grundlagen

Nach dem Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation (Ue 81) über die Arbeitsaufsicht haben die Mitgliedstaaten geeignet ausgebildetes Aufsichtspersonal in genügender Anzahl bereit zu stellen. Die Organe der Arbeitsinspektion (i.e. die kantonalen Arbeitsinspektorate) sind einer Aufsicht durch eine Zentralbehörde zu unterstellen (Art. 4 Ziff. 1 Ue 81). Dies ist gewährleistet durch Artikel 42 Absatz 1 ArG, wonach der Bund die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug ausübt. Diese muss und soll jedoch nicht über eine Beteiligung des Bundes am operationellen Vollzugsgeschäft der Kantone erfolgen.

5.5. Rechtliche Grundlagen

Der vorliegende Revisionsvorschlag betrifft Änderungen bisheriger Vorschriften und stützt sich – wie letztere selbst – auf die im Ingress des Arbeitsgesetzes angegebenen Verfassungsbestimmungen.