Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Was wird geändert?
Die Bewilligungsvoraussetzungen werden durch die Registrierungsformalitäten ersetzt.
Weshalb?
An eine Registrierung sind keine Voraussetzungen mehr zu binden, aber es ist festzuhalten, wie die Registrierung zu erfolgen hat. Bei der Registrierung müssen doch gewisse
Mindestangaben gemacht werden, damit auf die Betriebe und ihre verantwortlichen Personen rückgegriffen werden kann.
Die Anmeldung für die Registrierung erfolgt bei inländischen Betrieben wie bisher über die kantonalen Vollzugsstellen, das Register selbst wird aber vom SECO geführt. Diese
Aufgabenteilung rechtfertigt sich, weil die Aufsicht vor Ort grundsätzlich durch die
kantonalen Vollzugsstellen erfolgt.
Der Registereintrag ist mit der Bezahlung einer Gebühr verbunden. Grundlage dazu ist Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010). Es kann somit im AVG auf eine entsprechende Kompetenznorm verzichtet werden.
Bemerkungen:
Eine Auflage wird jetzt in Artikel 7 (Besondere Pflichten des Vermittlers) überführt, sie wird jedoch vor der Registrierung nicht geprüft. Sie muss aber durch den Betrieb eingehalten werden.