Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage

Was wird geändert?

In Abs. 1 wird ein neuer Bst. d eingefügt. Abs. 2 Bst. a wird angepasst.

Weshalb?

Der neue Bst. d in Abs. 1 rechtfertigt sich aufgrund folgender Überlegungen:

Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials wurde auf Weisungsebene schon vor Jahren das Erfordernis eingeführt, dass die Betriebe ihre Arbeits- und Verleihverträge vor der

Bewilligungserteilung der Bewilligungsbehörde zur Prüfung auf ihre Gesetzeskonformität hin unterbreiten müssen. Ebenfalls müssen Vertragsänderungen der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dieser Praxis konnte sichergestellt werden, dass die Betriebe über Verträge verfügen, welche insbesondere den arbeitsrechtlichen und

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ohne diese Prüfung wären, wie sich immer wieder gezeigt hat, Verträge zum Einsatz gelangt, welche gegen verschiedenste Vorschriften verstossen hätten. Nur bei einer richterlichen Überprüfung wären diese

Gesetzesverstösse zum Vorschein gelangt. Es ist aber fraglich, ob gerade

Temporärarbeitnehmer sich das Mittel der Einklagung von Ansprüchen aus OR, ArG, dem AVG oder den Sozialversicherungsgesetzen bedient hätten. Aufgrund der mittlerweile über 10jährigen Praxis lässt sich sagen, dass sich diese Vorlegung der Verträge aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sehr bewährt hat. Sie liegt aber auch im Interesse der Betriebe, stellt ihnen doch das SECO Musterverträge zur Verfügung und haben sie nach der Genehmigung die Gewähr über gesetzeskonforme Verträge zu verfügen, ohne dass die Verträge teuer bei Rechtsanwälten oder Beratungsunternehmen eingekauft werden müssen. Diese Revision soll deshalb dazu benutzt werden, diese Vertragsprüfung vor Bewilligungserteilung auch im geschriebenen Recht einzuführen.

Auch angesichts der Befürchtungen des Gesetzgebers (Verschärfung von Art. 20 AVG und Auftrage eines Berichts über die Missstände im Bereich des Verleihs) und der Öffentlichkeit (Medienberichte über Sozialdumping durch Verleiher) hinsichtlich des Gefährdungspotentials des Verleihs für die Arbeitnehmer ist es angezeigt, dass sich die Tätigkeit der Verleiher durch ein rechtskonformes Vertragswesen unter Beweis stellt. Dies wird ohne Zweifel mit dieser langjährigen Vollzugspraxis erreicht. Es drängt sich deshalb auf, diese Praxis auch in den Gesetzeswortlaut über zu führen und festzuhalten, dass eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Betriebe über gesetzeskonforme Arbeits- und Verleihverträge verfügt.

Abs. 2 Bst. a muss angepasst werden, weil infolge des Personenfreizügigkeitsabkommens auch EU-/EFTA-Bürger mit einer überjährigen Aufenthaltsbewilligung oder einer

Grenzgängerbewilligung Anspruch darauf haben, als verantwortlicher Leiter zugelassen zu werden.