Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten

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geschaffen. Gegenstand waren einerseits Gesetzesänderungen, deren verfassungsmässige Grundlage mit der Annahme des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 geschaffen wurde, und andererseits Gesetzesänderungen in jenen Aufgabenbereichen, die keiner Verfassungsänderung bedurften. Insgesamt wurden in 30 Gesetzen Änderungen vorgenommen und drei neue Gesetze geschaffen beziehungsweise total revidiert. Neu geschaffen wurden das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), gestützt auf den neuen Artikel 112b Absatz 3 BV, und das Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich, gestützt auf den neuen Artikel 66 Absatz 1 BV. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wurde total revidiert. Es hat seine verfassungsmässige Grundlage in den Artikeln 112a und 112c Absatz 2 BV.

Damit sich die umfassende Wirkung der NFA entfalten kann, müssen alle Änderungen in den aufgabenbezogenen und bereichsübergreifenden Bundesgesetzen integral und zeitgleich vorgenommen werden. Deswegen wurde die Ausführungsgesetzgebung in Form eines Mantelerlasses, dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, zusammengefasst.

1.2 Ausblick: Gegenstand der 3. Botschaft (= dritte Vorlage)

Analog zum vorliegenden Schlussbericht wird die dritte Botschaft Folgendes zum Gegenstand haben:

– Dotierung des Ressourcen- und Lastenausgleichs des Bundes sowie des Härteausgleichs mit finanziellen Mitteln.

– Definitive Festlegung der Höhe der Bundesbeiträge an die AHV und IV

– Festlegung der nicht werkgebundenen Anteile der Kantone am Ertrag der zweckgebundenen Mineralölsteuer, die so genannten allgemeinen Strassenbeiträge.

– Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zur Regelung der beim Übergang zur NFA noch ausstehenden nachschüssigen Beiträge der IV an die Behinderteninstitutionen.

– Ausblick auf die für den neuen Finanzausgleich im engeren Sinn erforderlichen Regelungen auf Verordnungsstufe8.

1.2.1 Die rechtliche Einbettung des Ressourcen-, Lasten- und Härtausgleichs

Die verfassungsmässige Grundlage des Ressourcen-, Lasten- und Härtausgleichs wurde mit der Annahme des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20039 zur Neuge-

8 Die erforderlichen Regelungen auf Verordnungsstufe für die neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind in der zweiten NFA-Botschaft beschrieben.

9 AS 2003 6591