Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten
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staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen geschaffen. Von besonderer Bedeutung waren die Änderungen des Artikels 135 BV, welche die Revision des Finanzausgleichs überhaupt ermöglichten. Zudem wurden im zweiten Absatz desselben Artikels die Pfeiler des neuen Finanzausgleichs festgelegt.
Die detaillierte Ausgestaltung des neuen Ausgleichssystems ist im Bundesgesetz vom 3. Oktober 200310 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) geregelt. Verschiedene Artikel aus diesem Gesetz betreffen konkret den vorliegenden Bericht. Besonders wichtig sind die Artikel 5, 6, 9 und 19, welche das Vorgehen bei der Festlegung und der Verteilung der Mittel für den Ressourcen-, den Lasten- und den Härteausgleich regeln.
Die Bundesversammlung legt jeweils mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss für vier Jahre die Grundbeiträge des Bundes und der ressourcenstarken Kantone für den Ressourcenausgleich (Art. 5 Abs. 1 FiLaG) sowie je einen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und für den soziodemografischen Lastenausgleich (Art. 9 Abs. 1 FiLaG) fest. Die Grundbeiträge werden für das zweite, dritte und vierte Jahr vom Bundesrat angepasst (Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 FiLaG).
Beim Härteausgleich legt die Bundesversammlung den Anfangsbetrag fest, der während der ersten acht Jahren konstant bleibt und anschliessend jährlich um je 5 Prozent reduziert wird (Art. 19 Abs. 3 FiLaG). Die Finanzierung des Härteausgleichs erfolgt zu zwei Drittel durch den Bund und zu einem Drittel durch die Kantone (Art. 19 Abs. 2 FiLaG). Dieser Bundesbeschluss untersteht ebenfalls dem fakultativen Referendum.
1.2.2 Festlegung der Grundbeiträge für den Ressourcen- und Lastenausgleich
1.2.2.1 Haushaltsneutraler Übergang zur NFA als Grundsatz
Gemäss Artikel 5 Absatz 1 bzw. 9 Absatz 1 FiLaG legt die Bundesversammlung alle vier Jahre, gestützt auf den Wirksamkeitsbericht, je einen Grundbeitrag für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie für den geografischtopografischen und soziodemografischen Lastenausgleich fest. Im ersten Jahr der Vierjahresperiode entsprechen die Ausgleichssummen den jeweiligen Grundbeiträgen. In den Folgejahren werden die Beiträge durch den Bundesrat gemäss Artikel 5 Absatz 2 bzw. 9 Absatz 2 FiLaG fortgeschrieben.
Der Bundesrat beabsichtigt, die Grundbeiträge für die erste Vierjahresperiode nach dem Inkrafttreten der NFA so festzulegen, dass die Ausgleichszahlungen im Jahr 2008 dem Grundsatz der Haushaltsneutralität der NFA entsprechen. Das bedeutet, dass sich die finanziellen Belastungen und Entlastungen, die durch den Systemwechsel entstehen, für den Bund und die Kantone insgesamt ausgleichen sollen.
10 SR 613.2