Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten
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tenzial eines Kantons abweichen. Hinzu kommt, dass der Steuerbelastungsindex aufgrund seiner Berechnungsmethode besonders für jene Kantone hoch ausfällt, welche tiefe Einkommen relativ hoch besteuern und gleichzeitig eine relativ schwache Steuerprogression aufweisen23.
Weitere Verzerrungen wohnen dem Teilindikator Steuerkraft inne. Die Steuerkraft eines Kantons berechnet sich durch die Summe der Steuereinnahmen des Kantons und seiner Gemeinden dividiert durch den Gesamtindex der Steuerbelastung. Durch die Bereinigung mit dem Steuerbelastungsindex soll den unterschiedlichen Steuertarifen in den Kantonen Rechnung getragen werden, sodass die Steuerkraft theoretisch als ein Abbild des Ressourcenpotenzials eines Kantons betrachtet werden könnte. Es stellt sich aber das Problem, dass der Gesamtindex der Steuerbelastung - abgesehen von den bereits oben diskutierten Mängeln - nicht alle Steuerarten umfasst, wodurch die Bereinigung der Steuereinnahmen unvollständig ausfällt. Des Weiteren werden im Steuerbelastungsindex die beschränkte steuerliche Ausschöpfbarkeit von privilegiert besteuerten Unternehmen (Holding- und Domizilgesellschaften) sowie die in einigen Kantonen im Rahmen der Wirtschaftsförderung gewährten Steuervergünstigungen (tax holidays) nicht berücksichtigt, obwohl sie die durchschnittliche Steuerbelastung und somit auch die Steuereinnahmen stark reduzieren können. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Steuerkraft die beschränkte Steuerbarkeit von Holding- und Domizilgesellschaften sowie Steuervergünstigungen zwar in den Zähler, nicht aber in den Nenner einfliessen. Die Steuerkraft von Kantonen, deren Steuersubstrat relativ viele Holding- und Domizilgesellschaften beinhaltet und/oder welche häufig Steuervergünstigungen gewähren, wird somit im Vergleich zum Ressourcenpotenzial tendenziell zu tief ausgewiesen.
1.2.4.2 Die Berechnung und Finanzierung des Härteausgleichs
Der Härteausgleich soll grundsätzlich garantieren, dass in einer Übergangsperiode kein ressourcenschwacher Kanton als Folge der Einführung der NFA finanzielle Einbussen erleidet. Das bedeutet, dass durch die NFA zumindest beim Übergang alle ressourcenschwachen Kantone netto entlastet werden sollen. Um Verzerrungen zu vermeiden soll das Ausmass dieser Entlastung proportional zum Ressourcenindex erfolgen. Es wird angestrebt, dass jeder ressourcenschwache Kanton in der Globalbilanz pro abweichenden Punkt des Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt (=100 Punkte) gegenüber dem heutigen Finanzausgleich eine Entlastung von mindestens 0,1 Prozent seiner Standardisierten Steuererträge (SSE) aufweist. Ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 60 Punkten hat demzufolge Anspruch auf eine Entlastung von mindestens 4 Prozent, ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 80 Punkten auf eine Entlastung von mindestens 2 Prozent der Standardisierten Steuererträge. Das Konzept ist in Abbildung 6 grafisch dargestellt. Dabei zeigt die ansteigende Gerade die erwünschte Entlastung in Abhängigkeit vom Ressourcenindex. Sie soll in der Folge als „Entlastungsgrenze“ bezeichnet werden.
23 Vgl. Fischer, R.: "Die Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) im Vergleich zum Steuerkraftindex der Finanzkraft", Credit Suisse Economic Research, Zürich 2001.