Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten

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Abbildung 6

Erwünschte Entlastung beim Übergang zur NFA in Abhängigkeit vom Res-

sourcenindex

Belastung in Prozent der SSE

0%

-1%

-2%

-3%

-4%

Entlastungsgrenze

-5%

-6%

60 65 70 75 80 85 90 95100

Ressourcenindex

Die Position der Kantone, welche nach dem vorgestellten Konzept Anspruch auf Härteausgleich haben, ist in Abbildung 7 ersichtlich. Dabei markieren die Punkte die Be- bzw. Entlastung der Kantone beim Übergang zur NFA vor dem Härteausgleich. Die steigende Gerade beschreibt wiederum die Entlastungsgrenze, welche in Abhängigkeit vom Ressourcenindex verläuft. Kantone, die oberhalb der Entlastungsgrenze liegen, haben Anspruch auf Härteausgleich. Sie sind in der Grafik durch eine fette Schrift zeichnet. Die vertikale Differenz eines solchen Kantons zur Entlastungsgrenze, dargestellt am Beispiel des Kantons Neuenburgs durch die Länge des Pfeils, repräsentiert sodann das Volumen des Härteausgleichs in Prozent der Standardisierten Steuererträge. Im Falle des Kantons Neuenburg beträgt der Härteausgleich 8,4 Prozent der Standardisierten Steuererträge oder 82,9 Millionen Franken. Kantone, welche unterhalb der Entlastungsgrenze liegen, haben hingegen keinen Anspruch auf Härteausgleich. Sie weisen auch ohne zusätzliche Mittel eine Entlastung auf, welche das erwünschte Minimum überschreitet. Die Grafik zeigt, dass auch Kantone wie Bern und Luzern, welche durch den Übergang zur NFA grundsätzlich entlastet werden, in den Genuss von Härteausgleich kommen können. Der Grund dafür liegt darin, dass die Entlastung vor Härteausgleich im Vergleich zur erwünschten Entlastung zu gering ausfällt. Die Beiträge für solche Kantone sind jedoch relativ tief und werden teilweise durch den Finanzierungsbeitrag zum Härteausgleich wieder kompensiert. Die Berechnungen sind im Anhang 11 ersichtlich.

Abbildung 7

Kantone mit Anspruch auf Härteausgleich