Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 12 Seiten

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polizeilichen Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung und definitive Einziehung sollten deswegen klar voneinander abgegrenzt werden.

Weiter macht ein Kanton79 darauf aufmerksam, dass am 1. Januar 2009 die Frist für die Abgabe der Waffenbücher gemäss Art. 21 des Waffengesetzes ablaufe. Es sei zu verlangen, dass diese für die Behörden ohne zusätzliche technische Mittel kontrollierbar sein müssten.

79 SZ