Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 11 (Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit einem Waffenerwerbsschein)

Ein Kanton28 ist der Ansicht, dass nur in Ausnahmefällen (Erwerb von Waffen durch Polizei, private Sicherheitsfirmen) ein Waffenerwerbsschein für mehrere Waffen auszustellen sei. Zwei Organisationen29 möchten im Absatz 1 den Ausdruck „kann“ durch „stellt“ ersetzen und damit die Behörde verpflichten lediglich in den aufgeführten Fällen einen Waffenerwerbsschein auszustellen.

Art. 12 (Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang)

Zum vorliegenden Artikel, der den Erwerb von Feuerwaffen die der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegen regelt, wurden analoge Bemerkungen gemacht wie zu Art. 8, der den Erbgang bei verbotenen Waffen regelt. Ein Kanton30 begrüsst die Regelung ausdrücklich. Auch bezüglich dieses Artikels haben einige Kantone31 vorgeschlagen, dass der Wohnsitz des Erben die zuständige Behörde für die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins sein sollte. Zudem haben zwei Kantone32 vorgeschlagen, es sei eine Pflicht für die Erbschaftsämter vorzusehen zur Information der kantonal zuständigen Behörde und Aufnahme der Feuerwaffen im Erbschaftsprotokoll, bzw- -inventar.

Art. 13 (Sorgfaltspflicht)

Ein Kanton33 ist der Ansicht, der Artikel könne nicht angewendet werden, weil die Person, die die Waffe verkaufen wolle, nicht beurteilen könne, ob die Person, die eine Waffe erwerben wolle auch tatsächlich zum Erwerb berechtigt sei. Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Strafregisterauszug nur bereits ausgesprochene Verurteilungen festhalte, aber keine Angaben über laufende Verfahren mache. Der Kanton ist deswegen der Ansicht, dass für jede Transaktion einer Waffe eine Bewilligungspflicht vorgesehen werden sollte.

Art. 14 (Handrepetiergewehre)

Mehrere Kantone34 verlangen, dass zusätzliche Waffen in die Bestimmung aufgenommen werden. Sie möchten die Bestimmung folgendermassen ergänzen:

e. les fusils à répétition manuelle;

f. les fusils à un ou plusieurs canons;

g. les armes à feu à un coup à percussion annulaire d’une longueur totale supérieure à 28 cm mais n’excédant pas 60 cm.

Ein Kanton35 betont, dass sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung neu nur noch der Begriff „Repetiergewehre“ verwendet werde und dieser Begriff auch im vorliegenden Artikel zu verwenden sei.

28 GE

29 Pro Tell, Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband

30 AG

31 GR, ZH, BE

32 SO, BL

33 GE

34 FR, VD, VS