Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 12 Seiten
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Person darauf achten…“ Zwei Organisationen47 sind der Ansicht, eine Kumulation der Hinderungsgründe sei nicht gerechtfertigt und mehrere Organisationen48 finden es überflüssig, die Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins auf zwei Jahre zu begrenzen. Zwei Organisationen49 vertreten die Haltung, dass nicht verlangt werden dürfe, dass für den Munitionserwerb Dokumente wie ein Waffenerwerbsschein vorzuweisen seien, wenn der Waffenerwerb seinerzeit ohne das entsprechende Dokument erfolgt sei.
Zu Art. 17 (Verbotene Munition)
Ein Kanton50 möchte den Artikel um einen zusätzlichen Buchstaben e ergänzen mit dem Inhalt „Munition, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweist, und weder bei der Jagd, noch bei Schiessanlässen üblicherweise verwendet wird“. Eine Organisation51 ist der Ansicht, es sei nicht korrekt an der Bestimmung festzuhalten, dass der Bundesrat verbieten „müsse“, wenn er nur verbieten „könne“. Das Verbot habe zudem keine Existenzberechtigung und sollte gestrichen werden.
Zu Art. 20a (Markierung von Feuerwaffen)
Mehrere Kantone52 haben angeführt der Begriff „ennoblissement“ sei für den vorliegenden Gebrauch nicht zu verwenden. Drei Organisationen53 haben detaillierte Angaben gemacht, wie die Markierung der Waffen vorzunehmen sei.
Zu Art. 21
Drei Kantone54 haben bemerkt, dass der vierte Buchstabe des Artikels fälschlicherweise ein c sei und durch ein d zu ersetzen sei. Ein Kanton55 ist der Ansicht, dass die Regelung der „vorübergehenden Verwendung“ in Abs. 1 enthalten sei und deswegen in Abs. 2 zu streichen sei.
Zu Art. 21a (Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr)
Ein Kanton56 betont, dass es sachlich richtig sei, dass die Zentralstelle für die gewerbsmässige Einfuhr zuständig sei.
Zu Art. 21b (Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr)
Drei Organisationen57 sind der Ansicht, die Kompetenz für die Erteilung der nicht gewerbsmässigen Einfuhrbewilligungen von verbotenen Waffen sollte von der Zentralstelle an die kantonal zuständige Stelle übergehen.
47 Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband, Schweizerischer
Schiesssportverband
48 Schweizer Verband für dynamisches Schiessen, Schweizerischer Schiesssportverband
49 Schweizer Verband für dynamisches Schiessen, SVP Schwyz
50 TG
51 Schweizer Verband für dynamisches Schiessen
52 FR, VD, VS
53 Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband, SVP Schwyz, Pro Tell
54 ZH, SZ, GR
55 SZ
56 ZG