Vorlage

Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Entwurf vom 17.03.06 Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Waffenverordnung vom 21. September 19982 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.

Art. 2 Bst. a

Als antike Waffen gelten:

a. Feuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden;

Art. 5 Bst. d

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:

1. Zielgerät,

2. Abschussbehälter oder Abschussrohr

Art. 5b Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1bis und 1ter WG )

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

1 SR 514.541

2006–......