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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Entwurf vom 17.03.06 Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Waffenverordnung vom 21. September 19982 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.
Art. 2 Bst. a
Als antike Waffen gelten:
a. Feuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden;
Art. 5 Bst. d
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1. Zielgerät,
2. Abschussbehälter oder Abschussrohr
Art. 5b Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
(Art. 5 Abs. 1bis und 1ter WG )
1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
1 SR 514.541
2006–......