Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 16 Seiten
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Entwurf vom 17.03.06
Erläuterungen zum Änderungserlass 2006 betreffend die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.541), die
Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511), die Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (SR 946.202.1) und die Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (SR 120.3)
1. Erläuterungen zur Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.541)
I. Ausgangslage
Die Schweiz hat die Abkommen zur Assoziierung an Schengen/Dublin gutgeheissen. Nach jetzigem Planungsstand dürften diese – nach Abschluss der jeweiligen Ratifizierungsverfahren – voraussichtlich Ende 2006 in Kraft treten. Die Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern vielmehr erst, nachdem der Rat der EU die förmliche Inkraftsetzung beschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen-Staaten. Mit der förmlichen Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Jahre 2008 zu rechnen. Geplant ist, die vorliegende Rechtsanpassung ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz in Kraft zu setzen.
Nachdem die waffenrechtlichen Vorschriften des Schengen-Besitzstandes, vorab der sog. Waffenrichtlinie1, mit Bundesbeschluss vom 17.12.20042 im Waffengesetz in schweizerisches Recht umgesetzt worden sind, müssen nun die erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsebene vorgenommen werden. Dabei knüpft die vorliegende Revision an die bisherige Regelungsphilosophie3 an und bleibt ausschliesslich auf jene Aspekte beschränkt, die zur Umsetzung der Mindestvorgaben von Schengen zwingend erforderlich sind. Anpassungen, die darüber hinausgehen, werden nicht vorgenommen.
Folgerichtig sind die hier vorgeschlagenen Änderungen von denjenigen Anpassungen zu unterscheiden, die Gegenstand der hängigen „nationalen“ Waffenrechtsrevision sind. Die diesbezügliche Botschaft hat der Bundesrat am 11. Januar 2006 zu Handen des Parlaments verabschiedet4. Mit der „nationalen“ Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)5 werden die Lücken, die sich in der praktischen Anwendung des Gesetzes ergeben haben, geschlossen und die
1Richtlinie 91/477/EWG des Rates von 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).
2Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl. 2004 7149).
3Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II») (BBl. 2004 5965, 6260).
4BBL 2006…
5 SR 514.54
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