Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 12 Seiten
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Zu Art. 24 (Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr)
Analog den Ausführungen zu Art. 21b sind die drei Organisationen58 der Ansicht, die kantonal zuständig Behörde sollte anstelle der Zentralstelle Waffen zuständig sein für die Ausstellung der gewerbsmässigen Einfuhrbewilligungen von Feuerwaffen, die der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegen.
Zu Art. 24a (Bewilligung für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr)
Drei Kantone59 begrüssen die Regelungen zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr, da sie Rechts- und Verfahrenssicherheit bringen würden. Zwei Kantone60 sind der Ansicht, dass eine Ausnahme auch für Waffen als Umzugsgut vorzusehen sei von Personen, die in die Schweiz umziehen. Verschiedene Kantone61 haben bemerkt, dass der Begriff „exceptionelle“ in der vorliegenden Bestimmung nicht stimmt und zu streichen ist.
Zu Art. 27a (Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins)
Drei Organisationen62 sind der Meinung, Bst. e sei zu streichen, da die Angaben nicht der Missbrauchsbekämpfung dienen würden.
Zu Art. 27b (Europäischer Feuerwaffenpass)
Ein Kanton63 begrüsst die Regelung ausdrücklich. Zwei Kantone64 sind der Ansicht, dass zusätzlich mittels eines Dokumentes der rechtmässige Erwerb, bzw. Besitz der Feuerwaffen zu belegen sei, da ansonsten die Waffen durch den Eintrag im Feuerwaffenpass „legalisiert“ würden. Mehrere Kantone65 führen an, dass aus dem Strafregisterauszug die hängigen Verfahren nicht ersichtlich seien. Damit sei es der Behörde gar nicht möglich zu beurteilen, ob Hinderungsgründe vorlägen. Ein Kanton66 bemerkt zu diesem Artikel, dass ein Strafregisterauszug aus dem Heimat- bzw. früheren Wohnsitzstaat zu verlangen sei. Eine Organisation67 ist demgegenüber der Meinung, dass auch eine Einfuhrbewilligung ausreichend sein sollte für die Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses. Zwei Organisationen68 sind der Ansicht, dass von Jägern oder Sportschützen, die ihre Tätigkeit belegen könnten, kein Strafregisterauszug zu verlangen sei.
57 SVP Schwyz, Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband, Pro Tell
58 Pro Tell, Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband, SVP Schwyz
59 GE, GL, ZG
60 BL, SO
61 VS, VD, FR
62 Pro Tell, Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband
63 GE
64 BE, BL
65 ZG
66 GE
67 Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband
68 Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenfachhändler-Verband, Pro Tell