Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 12 Seiten
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Art. 15 (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht)
Zwei Kantone36 begrüssen die Regelung ausdrücklich. Drei Kantone37 sind der Ansicht, die Bestimmung würde einen grossen administrativen Aufwand bewirken, ohne dass sie dem öffentlichen Interesse dienen würde. Derzeit sei kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn eine Einfuhrbewilligung vorliege. Mit der vorliegenden Regelung sei für gewisse Messer ein Waffenerwerbsschein auch erforderlich. Da die Waffenrichtlinie aber nur den Umgang mit Feuerwaffen regle, sei der Absatz zu streichen. Ein Kanton38 ist der Meinung, die Regelung widerspreche Art. 7 Abs. 2 der Verordnung. Die dort aufgeführten Waffen dürften ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben werden. Deswegen sei Abs. 3 des vorliegenden Artikels zu streichen. Ein Kanton39 ist der Ansicht, dass die Regelung von Abs. 3 nicht nur auf Verordnungsstufe zu regeln sei, sondern im Gesetz.
Art. 15a (Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs-
bewilligung)
Verschiedene Kantone40 sind der Ansicht, in der Bestimmung sei aufzunehmen, dass Personen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz für den Erwerb einer Feuerwaffe eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorzulegen hätten, die sie zum Erwerb berechtigt. Diese Regelung ist in Art. 12. Abs. 3 des geltenden Waffengesetzes enthalten. Zudem ist ein Kanton41 der Ansicht, dass im Sinne der Klarheit im Absatz 1 in Klammer „Ausweis C“ ergänzt werden sollte.
Art. 15b (Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen)
Eine Organisation42 ist der Ansicht, dass Personen, die Waffen legal besitzen, dafür auch Munition erwerben können sollten. Ein Kanton43 begrüsst die Bestimmung ausdrücklich. Für einen Kanton44 ist die Regelung zu ungenau, da ein Munitionsverkäufer gar nicht entscheiden könne, ob Hinderungsgründe vorlägen. Er ist deswegen der Ansicht, dass auch für den Munitionserwerb eine Bewilligung verlangt werden sollte. Zudem sei die Quantität des Munitionserwerbs zu beschränken. Dies würde auch die Kontrolle der Lager von Privaten und Händlern erleichtern. Zwei Organisationen45 finden, es sollte betont werden, dass die Regelung nicht für militärische ausserdienstliche Tätigkeit gilt. Eine Organisation46 ist der Ansicht, der Text sei zu ergänzen mit den Worten: „wird Munition im Rahmen von Schiessanlässen nach WG Art. 16 oder im Fachhandel erworben, so muss die übertragende
35 TI
36 ZG, SO
37 FR, VD, VS
38 GR
39 SO
40 FR, VD, VS, NE, JU
41 TI
42 Schweizer Verband für dynamisches Schiessen
43 ZG
44 GE
45 Schweizerischer Schiesssportverband, Schaffhauser Kantonalschützenverband
46 Schaffhauser Kantonalschützenverband