Vorlage

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

feempfänger gemäss Verordnung vom 30. Juni 19937 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes aufgeführt sind:

a. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;

b. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;

c. Ergänzungsleistungen des Bundes (gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Bundesgesetz vom..... 8 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung);

d kantonale Beihilfen zu AHV/IV und kantonale Heimbeihilfen;

e. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;

f. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern,

g. kantonale personen- oder haushaltsbezogene Wohngelder bzw. Wohnkostenzuschüsse.

3 Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.

4 Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.

Art. 40 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

1 Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.

2 Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

3 Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

4 Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

5 Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.

7 SR 431.012.1

8 SR ................