Bericht TSV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

- 4 -

Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen

Experten beobachten weltweit mit Besorgnis, dass Bakterien von Menschen, Tieren und aus der Umwelt zunehmend unempfindlich gegenüber Antibiotika werden. Solche resistenten Bakterien können unter Umständen Krankheiten verursachen, die nicht mehr mit einem Antibiotikum behandelt werden können. Dies ist vor allem dann ein Problem, wenn Bakterien gegen mehrere verschiedene Antibiotika gleichzeitig resistent sind. Ziel der Überwachung der Antibiotikaresistenz ist es, die Resistenzlage wichtiger Keime bei Tieren und in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu beschreiben und Veränderungen frühzeitig zu bemerken. Diese Überwachung kann mit der Überwachung von Zoonosen kombiniert werden, denn oft können die Resistenzmuster von häufig vorkommenden Zoonoseerregern zur Beurteilung der Lage herangezogen werden.

Art. 291e Zoonosebericht

Mit der Publikation der Ergebnisse der Überwachung und der daraus gezogenen Schlüsse im Zoonosebericht ist sichergestellt, dass die für die Zoonosebekämpfung verantwortlichen Amtsstellen, die verantwortlichen Personen in den Privatbetrieben, die Handelspartner der Schweiz, aber auch die Konsumentinnen und Konsumenten, die für ihre Arbeit erforderlichen Informationen erhalten. In Anlage 1 des „Veterinäranhangs“ wird festgelegt, dass die Schweiz der EU-Kommission jährlich über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen zu berichten hat. Die EU-Kommission verpflichtet sich ihrerseits, die Daten aus der Schweiz in ihrem Zoonosebericht gemeinsam mit den Berichten aller EU-Mitgliedstaaten und Norwegens zu veröffentlichen.

BSE und Traberkrankheit

Art. 179d Abs. 1 Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien wird an den Wortlaut der entsprechenden

Bestimmung im Anhang XI Ziffer 1 der Verordnung (EG) 999/2001 angepasst.

Art. 180b Seuchenfall

In einem mit Traberkrankheit verseuchten Bestand müssen in Zukunft alle Tiere getötet werden. Werden bestimmte Genotypen nachgewiesen, kann analog zur EU-Regelung davon abgesehen werden.

Auswirkungen

Dem Bund erwachsen aus den Änderungen der TSV keine ins Gewicht fallenden Auslagen.

Die Zoonosebekämpfung ist bereits heute eine wichtige Aufgabe der Kantone und wird durch die vorliegende Änderung nur unbedeutend ausgeweitet. Aus den Entschädigungen für Tierverluste bei Fällen von Traberkrankheit können den Kantonen zusätzliche Kosten erwachsen.

Die Änderungen werden zu einer grösseren Sicherheit von Lebensmitteln und einem besseren Schutz des Menschen vor Zoonosen allgemein führen. Durch die kontinuierliche Risikoabschätzung können auch neu aufkommende Gefahren frühzeitig erkannt werden. Die intensivierte Bekämpfung der Salmonellen in den Tierbeständen wird zu einer Reduktion der Salmonellosen beim Menschen führen.