Bericht TSV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 5 Seiten
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Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose
Der Geltungsbereich wird ausgedehnt auf alle Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind. Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet diese Serotypen in Vorschriften technischer Art. Zur Zeit sind dies S. Enteritidis und S. typhimurium. Neben Zuchtgeflügel und Legehennen werden künftig auch Mastgeflügel (Poulet und Truten) sowie Zucht- und Schlachtschweine einem Kontrollprogramm zur Überwachung unterzogen.
Art. 257 Überwachung
Die Untersuchungsfrequenz von Geflügelherden wird erhöht und derjenigen der EU angepasst. Ab Oktober 2010 sind Stichproben an Schlachttierkörpern von Schweinen vorgesehen.
Art. 260 Seuchenfall
Die Behandlung von Tieren und Bruteiern mit Salmonella-Infektionen ist nicht mehr zugelassen. Fleisch und Eier, die mit Salmonellen kontaminiert sind, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurden. Andernfalls müssen sie als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 entsorgt werden (Art. 14 der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; VTNP, SR 916.441.22).
Art. 291a Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Sieben der acht nun obligatorisch zu überwachenden Zoonosen sind gemäss TSV bereits bisher auszurotten (Brucellose, Tuberkulose), zu bekämpfen (Salmonellose und Salmonella-Enteritidis-Infektion der Hühner) oder zu überwachen (Campylobacteriose, Echinokokkose, Listeriose, Trichinellose). Neu erfasst werden somit einzig die verotoxinbildenden Escherichia coli (VTEC). VTEC sind Serotypen des ansonsten harmlosen Bakteriums Escherichia coli. Tiere und insbesondere Rinder sind Träger von VTEC, sie erkranken jedoch nicht daran. Die Infektion des Menschen erfolgt durch den Verzehr kontaminierter Lebensmittel und durch Schmierinfektionen beim direkten Kontakt mit Trägertieren. Dabei kann es zum hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) mit akuter hämolytischer Anämie, Thrombozytopenie und Niereninsuffizienz kommen. Pro Jahr werden dem Bundesamt für Gesundheit rund 50 Fälle von Erkrankungen gemeldet. Eine Überwachung der Infektionsrate im Nutztierbestand und der Lebensmittel tierischer Herkunft ist daher angezeigt.
Art. 291b Risikoabschätzung
Die Risikoabschätzung ist eine etablierte und von den zuständigen internationalen Organisationen OIE, Codex Alimentarius und WHO akzeptierte und standardisierte Methode zur Bewertung von Risiken in Zusammenhang mit Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit. Am Bundesamt für Veterinärwesen wird die Risikoabschätzung zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Import von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie bei der Planung von Überwachungs- und Bekämpfungsprogrammen eingesetzt.
Art. 291c Durchführung der Überwachung
Die Überwachung der Zoonosen soll Bestandteil der nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramme sein. So werden die Effizienz der Überwachung verbessert und Synergien zwischen den verschiedenen Programmen genutzt.