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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten

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Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten

Vorentwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 95 und 97 der Bundesverfassung 1,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …2

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das gewerbsmässige Führen und Begleiten von Personen in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten sowie abseits markierter Pisten, wo:

a. ein erhöhtes Risiko durch Gefahren wie anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht oder wo mit Abstürzen oder mit Abrutschen zu rechnen ist; und

b. zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind.

2 Unter den Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen:

a. die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführerin;

b. das Führen von Gästen abseits markierter Pisten durch Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen;

c. Canyoning;

d. River-Rafting;

e. Bungee-Jumping.

1 SR 101

2 BBl ...

3 BBl ... 2004–......