Vorlage

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

2 Die Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e gilt zwei Jahre.

3 Für Bewilligungen für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine kürzere Gültigkeitsdauer vorgesehen werden.

Art. 11 Entzug der Bewilligung

Die kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 12 Gebühren

1 Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung Gebühren.

2 Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühren.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)

Art. 12a Berufspflichten

Anbieter und Anbieterinnen von Aktivitäten gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 2, halten sich an folgende Berufspflichten:

a. Sie halten die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 3 ein.

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Weiterbildung.

c. Bergführer und Bergführerinnen haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihren Kerntätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.

Art. 12b Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a. eine Verwarnung;

b. einen Verweis;

c. eine Busse bis 20 000 Franken;

d. ein Verbot für das gewerbsmässige Führen und Begleiten für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);

e. ein definitives Verbot für das gewerbsmässige Führen und Begleiten für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot angeordnet werden.