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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten
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Minderheit (Joder, Baumann J. Alexander, Hochreutener, Imfeld, Mathys, Pagan)
1 Dieses Gesetz gilt für das gewerbsmässige Führen und Begleiten von Personen in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten sowie auf markierten Pisten und abseits derselben, wo:
…
2 Unter den Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen:
…
b. das Führen von Gästen durch Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen;
…
Art. 2 Weitere Aktivitäten
Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Aktivitäten diesem Gesetz unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.
2. Abschnitt: Sorgfaltspflicht
Art. 3
1 Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht gefährdet werden.
2 Er oder sie muss insbesondere:
a. die Kundschaft über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;
b. überprüfen, ob die Kundschaft über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt, um die gewählte Aktivität auszuüben;
c. sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind;
d. die meteorologischen Bedingungen überprüfen;
e. sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
f. sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiterinnen und Begleiter vorhanden sind.
Minderheit (Menétrey-Savary, Aeschbacher, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)