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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten
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Art. 7 Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz
2 Buchstaben c bis e und Artikel 2
1 Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 2 erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
a. streichen
b. für die Durchführung entsprechender Aktivitäten zertifiziert sind; und
c. sicherstellen, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit eine bedeutende Auswirkung auf die Sicherheit der Abwicklung der Aktivitäten haben kann, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Anforderungen für die Zertifizierung;
b. die Anerkennung ausländischer Zertifikate.
Art. 8 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung.
2 Erneuerungen von Bewilligungen erfolgen nach einem vereinfachten Verfahren.
3 Für die Erneuerung ihrer Bewilligung müssen die Bergführer und Bergführerinnen oder die Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen besucht haben.
4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Erteilung und Erneuerung der Bewilligung sowie über die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen an Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)
3 streichen
Art. 9 Wirksamkeit der Bewilligung
1 Die Bewilligung einer kantonalen Behörde gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
2 Die Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen sowie für Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Die Zuständigkeit der Kantone zur Überprüfung der Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb von stationären Einrichtungen für die Ausübung von Risikoaktivitäten bleibt vorbehalten.
Art. 10 Geltungsdauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen sowie für Schneesportlehrer und Schneesportlehrerinnen gilt vier Jahre.