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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten
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Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Kantonale Bewilligungen für Bergführerinnen und Bergführer, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig, längstens aber bis 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind.
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.