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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten

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Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Kantonale Bewilligungen für Bergführerinnen und Bergführer, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig, längstens aber bis 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.