Vorlage

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 6 Bewilligung für Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen

1 Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits markierter Pisten, wenn sie:

a. Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;

b. den eidgenössischen Fachausweis für Schneesportlehrer nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben, und

c. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

2 Der Bundesrat regelt:

a. die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise;

b. die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme;

c. die Weiterbildung.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)

1 Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits markierter Pisten, wenn sie:

a. streichen

b. …

c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

2 Der Bundesrat regelt:

…

b. streichen

…

Art. 7 Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1

Absatz 2 Buchstaben c bis e

1 Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

a. Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;

b. für die Durchführung der entsprechenden Aktivitäten zertifiziert sind; und

c. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügen.

2 Der Bundesrat regelt die zumutbaren sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und bestimmt die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)