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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten
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Art. 6 Bewilligung für Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen
1 Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits markierter Pisten, wenn sie:
a. Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;
b. den eidgenössischen Fachausweis für Schneesportlehrer nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben, und
c. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise;
b. die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme;
c. die Weiterbildung.
Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)
1 Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits markierter Pisten, wenn sie:
a. streichen
b. …
c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
2 Der Bundesrat regelt:
…
b. streichen
…
Art. 7 Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben c bis e
1 Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
a. Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;
b. für die Durchführung der entsprechenden Aktivitäten zertifiziert sind; und
c. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügen.
2 Der Bundesrat regelt die zumutbaren sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und bestimmt die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme.
Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)