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Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten

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Art. 3bis

Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss Rücksicht auf die Umwelt nehmen und darauf achten, dass die von ihm geführten Aktivitäten die Natur, die Tier- und die Pflanzenwelt nicht beeinträchtigen.

3. Abschnitt: Bewilligung

Art. 4 Bewilligungspflicht

Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, braucht eine Bewilligung.

Art. 5 Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen

1 Bergführer und Bergführerinnen erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

a. Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;

b. den eidgenössischen Fachausweis für Bergführer nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben; und

c. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

2 Der Bundesrat regelt:

a. die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise;

b. die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme;

c. die Weiterbildung;

d. welche Risikoaktivitäten auch Bergführer und Bergführerinnen als Einzelpersonen anbieten dürfen.

Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)

1 Bergführer und Bergführerinnen erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

a. streichen

b. …

c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

2 Der Bundesrat regelt:

…

b. streichen

…

4 SR 412.10