Vorlage
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 3bis
Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss Rücksicht auf die Umwelt nehmen und darauf achten, dass die von ihm geführten Aktivitäten die Natur, die Tier- und die Pflanzenwelt nicht beeinträchtigen.
3. Abschnitt: Bewilligung
Art. 4 Bewilligungspflicht
Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, braucht eine Bewilligung.
Art. 5 Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen
1 Bergführer und Bergführerinnen erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
a. Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bieten;
b. den eidgenössischen Fachausweis für Bergführer nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben; und
c. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise;
b. die Mindesthöhe der Haftpflichtsumme;
c. die Weiterbildung;
d. welche Risikoaktivitäten auch Bergführer und Bergführerinnen als Einzelpersonen anbieten dürfen.
Minderheit (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan)
1 Bergführer und Bergführerinnen erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
a. streichen
b. …
c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
2 Der Bundesrat regelt:
…
b. streichen
…