Vorlage

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

4. Abschnitt: Kantonale Einschränkungen für den Zugang zu bestimmten Gebieten

Art. 14

Die Kantone können den Zutritt zu bestimmten Gebieten verbieten, wenn dies aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes geboten ist.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 15 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um eine Bewilligung zu erhalten;

b. ohne Bewilligung als Bergführer oder Bergführerin, als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin tätig ist oder Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e anbietet.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5 000 Franken.

Art. 16 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Unterstützung juristischer Personen des Privatrechts

Art. 17

Der Bund kann juristische Personen des Privatrechts gründen, finanziell unterstützen oder sich an solchen beteiligen. Sie müssen zum Zweck haben, die Sicherheit von diesem Gesetz unterstellten Angeboten durch die Einführung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsüberprüfungen zu verbessern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund für zuständig erklärt.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.