Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten
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Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierteBürgschaftsorganisationen
Gesuchen um Finanzhilfen eine glaubhafte Schätzung der Verluste beziehungsweise der ungedeckten Verwaltungskosten beizulegen.
Absatz 2 schafft die Möglichkeit, Finanzhilfen treuhänderisch und zweckgebunden auch einer Dachorganisation des gewerblichen Bürgschaftswesens zukommen zu lassen. Auf eine solche Institution wären dann die Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit anwendbar, als sie im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen treuhänderische Aktivitäten ausübt. Da sie die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wäre diese Institution selbst aber nicht beitragsberechtigt. Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfen ist in jedem Fall die Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch die Organisationen (vgl. dazu Art. 4).
Art. 16 Kantonale Beiträge
Festsetzung und Auszahlung von kantonalen Beiträgen werden zwischen Bürgschaftsorganisation und den betroffenen Kantonen bilateral geregelt. In Bezug auf die Verwaltungskosten behält der Bund sich vor, die betroffenen Regionen, respektive die Kantone, angemessen an den Kosten zu beteiligen, insbesondere wenn zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse periphere Aussenstellen eingerichtet werden.
4. Abschnitt: Finanzierung (Art. 17)
Dieser Abschnitt regelt die Umwandlung der gemäss Finanzierungsbeschluss bewilligten Rahmenkredite in Zahlungskredite. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Departement.
5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht (Art. 18 und 19)
Art. 18 Kontrolle
Die Organisationen werden verpflichtet, dem SECO Änderungen von Statuten und Reglementen mitzuteilen, ihm jährlich den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen sowie ihm periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten. Die Prüfung der Jahresrechung hat durch Revisorinnen oder Revisoren zu erfolgen, welche die Anforderungen nach der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen.
Art. 19 Aufsicht
Das SECO übt die Aufsicht über die Organisationen aus. Es kann Dritte mit der Überwachung beauftragen. Eine solche Delegation von Vollzugsaufgaben erfolgt gemäss Artikel 12 des Gesetz im Rahmen einer Leistungsvereinbarung. Zur Erfüllung dieser Vollzugsaufgabe kann das SECO von den Organisationen jederzeit die nötigen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 20 bis 22)
Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen betreffend die Aufhebung bisherigen Rechts, die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
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