Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierteBürgschaftsorganisationen

Absatz 2 verpflichtet die Organisationen dazu, die Inanspruchnahme einer Bürgschaft von einer angemessenen Kostenbeteiligung der bürgschaftsnehmenden Person abhängig zu machen. Dies kann beispielsweise geschehen durch die Erhebung einer Bürgschaftsprovision beziehungsweise einer Risikoprämie. Die Verankerung des Grundsatzes einer zumutbaren Kostenbeteiligung erscheint dem Bundesrat deshalb gerechtfertigt, weil die bürgschaftsnehmende Person aus der Bürgschaftsgewährung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht.

Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Die Organisationen sind verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit der bürgschaftsnehmenden Person während der ganzen Dauer der Bürgschaft zu überprüfen. Falls erforderlich, haben sie die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten zu ergreifen.

Art. 9 Wiedereingänge

Im Fall eines Bürgschaftsverlustes sind die Organisationen aufgefordert, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um den Forderungsbetrag wieder einzubringen. Wiedereingebrachte Forderungen stellen für die Organisationen unter Umständen eine bedeutende Ertragsquelle dar. Um einerseits einen höheren Anreiz zur Wiedereinbringung von eingetretenen Verlusten zu setzen, verzichtet der Bund auf eine Rückforderung entsprechend seinem Verlustanteil von 65 Prozent. Anderseits sollte der Verzicht auf die anteiligen Wiedereingänge im Falle erfolgreicher Bemühungen zu zusätzlichen ordentlichen Einnahmen bei den Organisationen und somit zu einer Senkung deren ungedeckter Verwaltungskosten führen, was entsprechend tiefere Verwaltungskostenbeiträge für den Bund zur Folge hat.

Erwirtschaftet eine Organisation einen Überschuss, so muss sie den Anteil des Bundes an den Wiedereingängen im Verhältnis zu seiner Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten (65 Prozent) bis höchstens zur Höhe des Überschusses zurückerstatten. Diese Rückerstattung hat unaufgefordert nach Rechnungsabschluss zu erfolgen.

3. Abschnitt: Finanzhilfen (Art. 10 bis 16)

Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen in Bezug auf den Umfang, die Festsetzung sowie die Auszahlung der Finanzhilfen.

Art. 10 Vertrag

Im Fall der Anerkennung schliesst das Departement mit der Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Im Vertrag werden insbesondere festgelegt: Ziele hinsichtlich der von den Organisationen zu erbringenden Leistungen einschliesslich Indikatoren und Meilensteine zur Überprüfung der Zielerreichung, die anrechenbaren Kosten und ordentlichen Einnahmen, die Festsetzung des Mechanismus zur

Berechnung der Finanzhilfen sowie deren Höchstbeträge (insbesondere hinsichtlich des Plafonds gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes von netto CHF 600 Mio.) und Auszahlungsmodalitäten, die Höhe der Risikoprämie, Richtlinien betreffend Controlling, Reporting, Qualitätskontrolle und Rechnungslegung sowie das Vorgehen im Streitfall. Verträge werden in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.

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