Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten
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Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierteBürgschaftsorganisationen
Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags
Der Umfang der Verlustbeteiligung für Bürgschaften bis zum Höchstbetrag von CHF 500’000 wird durch das Gesetz auf 65 Prozent festgelegt (Art. 6 Abs. 1). Der Verlust errechnet sich aus dem im Bürgschaftsvertrag genannten Höchstbetrag abzüglich die geleisteten Amortisationen. Ausschlaggebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags ist somit der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag der Bürgschaft, nicht der effektive Darlehensbetrag. Bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft erstreckt sich die Verlustdeckung auch auf geschuldete Zinsen und weitere nachweisbare Kosten (gemäss Art. 499 OR). Weitere, ungedeckte Kosten, welche den Höchstbetrag übersteigen (was selten vorkommt), sind von den Organisationen zu tragen.
Art. 12 Verwaltungskosten
Mit der Finanzhilfe zur Deckung der Verwaltungskosten beteiligt sich der Bund an den ungedeckten Kosten der Bürgschaftsgewährung. Artikel 7 des Gesetzes beschränkt den Umfang des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes ausdrücklich auf jene Kosten, welche nicht durch die Bürgschaftsnehmer, die Kantone oder durch weitere Einnahmequellen gedeckt sind. Mit der Ausrichtung von Verwaltungskostenbeiträgen leistet der Bund somit keine Defizitgarantie, da angemessene Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsbeiträge Dritter – namentlich der Kantone – vorausgesetzt werden können. Dies gilt im Besonderen für zusätzliche Kosten, welche sich aus der Einrichtung von regionalen Aussenstellen ergeben.
Zur Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten und der ordentlichen Einnahmen, aus deren Differenz sich die ungedeckten Verwaltungskosten ergeben, ist gemäss Absatz 2 ein Kontenplan festzulegen, welcher durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu genehmigen ist.
Art. 13 Nachrangige Darlehen
Die Gewährung von nachrangigen Darlehen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt auf Gesuch hin. Die gesuchstellende Organisation hat nachzuweisen, dass sie die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Nachrangige Darlehen sind als à-fonds-perdu-Beiträge zu betrachten.
Art. 14 Gesuch
Finanzhilfen werden auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch sowie die benötigten Unterlagen sind an das SECO zu richten. Erforderliche Unterlagen sind bei Gesuchen um Beiträge an Bürgschaftsverluste namentlich eine Beschreibung des Verlustfalls (Darstellung der Ursachen des Verlustes, getroffene Vorkehren zu dessen Vermeidung), ein Beleg für die Zahlung der verbürgten Hauptschuld sowie ein Nachweis für allfällige weitere Kosten. Ein Gesuch um Verwaltungskostenbeiträge hat einen Nachweis der ungedeckten Verwaltungskosten gemäss dem bewilligten Kontenplan (Art. 12) zu enthalten.
Nach Prüfung des Gesuchs setzt das SECO den Betrag der Finanzhilfen fest. Wird der festgesetzte Betrag durch die gesuchstellende Organisation bestritten, erlässt das SECO eine anfechtbare Verfügung einschliesslich einer Rechtsmittelbelehrung.
Art. 15 Auszahlung
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite. Vorschüsse können bis höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten ausbezahlt werden. In diesem Fall ist den
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