Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierteBürgschaftsorganisationen

Solidarbürgschaft nach Artikel 496 OR gewährt. Auf die Beziehungen zwischen Gläubiger, Hauptschuldner und Bürgschaftsorganisation sind damit die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar (zwanzigster Titel, Artikel 492 bis 512).

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Artikel 4 führt aus, welche Vorkehrungen die Organisationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht zu treffen haben. Dazu zählt die Abklärung, ob die gesuchstellende Person kreditwürdig ist und ob der nutzniessende Betrieb leistungs- und entwicklungsfähig ist. Zu vermeiden ist ausserdem die Kumulation mit anderen geldwerten Unterstützungsleistungen des Bundes. Ausgeschlossen werden sollen insbesondere die Inanspruchnahme von mehreren Bürgschaften bei verschiedenen Organisationen oder eine Mehrfachsubventionierung desselben Vorhabens durch den Bund (z.B. gleichzeitige Inanspruchnahme einer Berghilfebürgschaft). Dagegen soll es für Vorhaben der angewandten Forschung möglich sein, ungeachtet der Inanspruchnahme einer Bürgschaft von weiteren Unterstützungsangeboten des Bundes zu profitieren.

Auf den Ausnahmefall beschränkt bleibt im Weiteren die Gewährung von mehreren Bürgschaften an dieselbe Person. Die gewährten Bürgschaften dürfen jedoch in jedem Fall insgesamt höchstens 500'000 Franken betragen. Ebenso eingeschränkt wird die Gewährung von Bürgschaften an Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell eng miteinander verbunden sind (z.B. gleicher Besitzer von Einzelfirma und GmbH). Schliesslich sollen Bürgschaften grundsätzlich unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Organisation gewährt werden.

Art. 5 Erforderliche Eigenmittel

Dieser Artikel legt den Höchstbetrag für die von den Organisationen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen fest. Das selbst getragene Verlustrisiko darf das Fünffache der eigenen Mittel nicht übersteigen. Mit der Festlegung eines Höchstwerts für das Verhältnis zwischen Bürgschaftsverpflichtungen und Eigenkapital soll eine ausreichende Kapitalbasis gewährleistet bleiben. Diese Regelung war bisher Bestandteil der reglementarischen Bestimmungen der Bürgschaftsgenossenschaften. Sollte die Limitierung der Bürgschaftsverpflichtungen dazu führen, dass die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden kann und sind gleichzeitig die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 erfüllt, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Gewährung von nachrangigen Darlehen zu stellen.

Art. 6 Amortisation

Da sich das vom Bund getragene Verlustrisiko mit den geleisteten Amortisationen verringert, sollen die verbürgten Darlehen möglichst rasch, in der Regel aber innerhalb von zehn Jahren zurückgeführt werden. In Ausnahmefällen, wie etwa bei Sanierungen, kann die Amortisationsfrist erstreckt werden und somit zehn Jahre überschreiten. Auch in diesem Fall ist aber eine möglichst rasche Amortisation anzustreben.

Art. 7 Beteiligung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Die Gewährung einer Bürgschaft sollte erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn die bürgschaftsnehmende Person der Kredit gebenden Bank die vorhandenen Sicherheiten bereitgestellt hat. Wenn die Rückzahlung des verbürgten Darlehens gefährdet erscheint, kann die Bürgschaftsorganisation von ihm weitere Sicherstellung verlangen (gemäss Artikel 506 OR).

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