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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung
zent des Normalbesatzes liegt, reichen diese Angaben aus. Im Zweifelsfall kann der Kanton vom Bewirtschafter einen zusätzlichen Rapport über die Abfahrtsdaten verlangen.
Art. 21 Behandlung des Gesuchs
Der Kanton überprüft die Gesuche und eröffnet den Gesuchstellern den Beitrag. Die Überprüfung betrifft im Wesentlichen die Höhe der Bestossung. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn diese nicht zwischen 75 und 110 Prozent des Normalbesatzes liegt.
Art. 22 Auszahlung der Beiträge
Grundsätzlich werden die Sömmerungsbeiträge dem Bewirtschafter ausgerichtet.
Absatz 2 ermöglicht eine administrative Vereinfachung bei Korperationen und Genossenschaften.
Absätze 3 und 4 berücksichtigen traditionelle Aufgabenteilungen zwischen der an der Viehsömmerung beteiligten Partnern. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass sie sich selber über die entsprechenden Modalitäten einigen können.
Art. 23 Auszahlungsdaten
Für die Überweisung der von den Kantonen angeforderten Beitragssummen ist das Bundesamt auf die Zustellung von Daten, die eine Überprüfung der Beitragsberechnung und die notwendigen Plausibilitätstests erlauben, angewiesen. Die Daten sind auch zur Erstellung der Statistiken erforderlich.
6. Abschnitt: Kontrolle
Art. 24
Analog zu den übrigen Direktzahlungen können die Kantone Organisationen beiziehen, um die Kontrolltätigkeit auszuüben. Diese müssen allerdings Gewähr für eine unabhängige und sachgemässe Kontrolle bieten. Die Tätigkeit der Kontrollorganisationen muss vom Kanton stichprobeweise überprüft werden.
Neu werden die Kontrollintensität, die Anforderungen an die Kontrollorganisation und die Aufgaben der Kantone in der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) geregelt. Sömmerungsbetriebe sind mindestens alle 12 Jahre einmal zu kontrollieren (bisher 10 Jahre). Zusätzlich werden jährlich die Problembetriebe sowie 2 Prozent der Betriebe risikobasiert kontrolliert. Weiter müssen neu ab dem 1. Januar 2010 die Kontrollstellen akkreditiert sein. Ausserdem haben die Kantone die Kontrollen zu koordinieren und die Resultate und Kürzungen ab 2010 in der zentralen Datenbank des Bundes einzutragen (vgl. Erläuterungen zur VKKL).
7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 25 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Bestimmungen über Verwaltungssanktionen und Rechtsschutz sind mit jenen der Direktzahlungsverordnung harmonisiert. Sie sind einerseits notwendig, um bei fehlbarem Verhalten der Gesuchsteller Sanktionen ergreifen zu können und garantieren anderseits die Rechtssicherheit sowie den Vollzug der Massnahme. Die Integration (Anhang 2) erhöht die Verbindlichkeit und dient dem einheitlichen Vollzug. Grundsätzlich ist keine Verschärfung der Sanktionen bzw. Kürzungen vorgesehen.
Art. 26 Höhere Gewalt
Diese Bestimmungen entsprechen grundsätzlich der bisherigen Regelung. Sie sind mit jenen der übrigen Direktzahlungen harmonisiert.