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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
2. Abschnitt: Normalbesatz
Art. 6 Normalbesatz und Normalstoss
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Viehbesatz, umgerechnet in Normalstösse (NST).
2 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.
Art. 7 Festlegung des Normalbesatzes
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
a. Schafe, ohne Milchschafe;
b. die übrigen RGVE.
2 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang 1 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
3 Als Nettoweidefläche gilt die Gesamtfläche, der mit Futterpflanzen bewachsenen eigenen, gepachteten oder mit schriftlicher Vereinbarung zur Nutzung überlassenen Flächen, abzüglich der nicht zu beweidenden und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.).
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan nach Artikel 5 vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen.
5 Bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest.
Art. 8 Beschränkungen
1 Bei der Festsetzung des Normalbesatzes wird eine Sömmerungsdauer von höchstens 180 Tagen berücksichtigt.
2 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normalbesatz entsprechend gekürzt.
Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
a. der Gesuchssteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, welcher einen höheren Besatz ermöglicht;
b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
c. Flächenmutationen dies erfordern.