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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung

b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;

c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;

d. Schutthalden und junge Moränen;

e. Flächen auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;

f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.

Art. 4 Weidesysteme für Schafe

1 Eine ständige Behirtung besteht, wenn:

a. die Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden erfolgt und die Herde täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt wird;

b. die Weidefläche in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten ist;

c. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;

d. die Aufenthaltsdauer im gleichen Sektor bzw. auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht übersteigt und dieselbe Fläche frühestens nach vier Wochen wieder beweidet wird;

e. die Herde ununterbrochen behirtet ist;

f. die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze so erfolgt, dass ökologische Schäden vermieden werden und

g. ein Weidejournal geführt wird.

2 Eine Umtriebsweide besteht, wenn

a. die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln erfolgt, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind;

b. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;

c. in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt;

d. dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird;

e. die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind und