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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung

2 Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:

a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;

b. kantonale Auflagen nach Artikel 19 nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;

c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.

3 Liegt die Bestossung über drei Jahre unter 75 Prozent des Normalbesatzes, wird dieser vom Kanton unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung neu festgesetzt.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen, der innerhalb eines Jahres vorzulegen ist.

3. Abschnitt: Berechnung der Beiträge

Art. 10 Sömmerungsbeiträge

1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz berechnet und beträgt:

a. pro Normalstoss für Schafe, ausgenommen Milchschafe:

– bei ständiger Behirtung 330 Franken

– bei Umtriebsweide 240 Franken

– bei übrigen Weiden 120 Franken

b. 330 Franken pro Normalstoss für die anderen RGVE.

2 Für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer ununterbrochenen Sömmerungsdauer von 56 bis 91 Tagen auf dem selben Betrieb, wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet. Dieser berechnet sich wie folgt: effektiv gesömmerte Tiere in GVE x 300 Franken – effektiv gesömmerte Tiere in NST x 330 Franken.

Art. 11 Kürzung der Beiträge bei Abweichungen vom Normalbesatz

1 Die Beiträge werden um 25 Prozent gekürzt, wenn die Bestossung den Normalbesatz um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei Normalstösse, übersteigt.

2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um drei Normalstösse, übersteigt.

3 Liegt die Bestossung um mehr als 25 Prozent unter dem Normalbesatz, so werden die Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.