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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung

f. ein Weidejournal geführt wird.

3 Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt:

a. die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen;

b. Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet werden. Nach dem Wechsel der Koppel sind die Kunststoffweidenetze jeweils zu entfernen. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig, den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen.

4 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Absatz 2 Buchstabe d bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.

Art. 5 Bewirtschaftungsplan

1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:

a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen;

b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung;

c. die Nettoweidefläche;

d. das geschätzte Ertragspotenzial;

e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.

2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:

a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;

b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;

c. das Weidesystem;

d. die Verteilung der alpeigenen Dünger;

e. eine allfällige Ergänzungsdüngung;

f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;

g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;

h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;

i. allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen.

3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.