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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 2
Die Kantone stellen im Einzelfall die in Artikel 87 Absatz 2 LwG geforderte Wettbewerbsneutralität sicher. Sind im Einzelfall nur wenige bäuerliche oder gewerbliche Unternehmen betroffen, so kann eine direkte Anhörung dieser bestehenden Unternehmen zweckmässig sein. Betroffene Unternehmen müssen in jedem Fall Gelegenheit zur Einsprache, respektive Beschwerde erhalten. Sind die betroffenen Unternehmen nicht klar bekannt, kann die Anhörung auch in Form einer öffentlichen Publikation der vorgesehenen Unterstützung erfolgen. Aus der Publikation muss ersichtlich sein, dass betroffene Unternehmen nach Artikel 13 Strukturverbesserungsverordnung bei der kantonalen Stelle Einsprache, respektive Beschwerde erheben können. Die kantonale Stelle entscheidet über die Berechtigung einer Einsprache, bzw. Beschwerde.
Art. 14 Bodenverbesserungen
Abs. 1 Bst. a
Neben der konventionellen Landumlegung und der Pachtlandarrondierung sollen auch neue Formen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur wie Bewirtschaftungsarrondierungen, Nutzungsumlegungen, virtuelle Landumlegungen und Gewannebewirtschaftungen explizit gefördert werden.
Abs. 1 Bst. i (neu)
In „benachteiligten Gebieten“ der EU (z.B. Bretagne, grosse Teile Spaniens, Süd-Italien, Osteuropa) werden die Spezialkulturen, insbesondere der Obst- und Gemüsebau, mit Beiträgen für Strukturverbesserungen und Vermarktung unterstützt. Mit dem fortschreitenden Abbau des Grenzschutzes (WTO, Freihandelsabkommen) wächst der Druck auf die Schweizer Produzenten zusätzlich. Das inländische Angebot muss vermehrt auf die aktuelle Nachfrage betreffend Qualität, Quantität, Disponibilität, Preis und Dienstleistung reagieren können.
Um gleich lange Spiesse gegenüber der EU für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Spezialkulturen zu schaffen, insbesondere für die Obst- und Gemüseproduzenten, soll mit gezielten Strukturverbesserungen deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Heute können bereits Bewässerungsanlagen in den inneralpinen Trockentälern mit Beiträgen sowie die gemeinschaftliche Anschaffung von Einrichtungen für den Hagel-, Regen- und Frostschutz mit Investitionskrediten unterstützt werden. Vorgesehen ist eine Ausweitung der Praxis des BLW für die Bewilligung von Investitionshilfen für Bewässerungen. Ebenso sollen bei kombinierten Bewässerungsanlagen die Kosten für Frostschutzeinrichtungen als beitragsberechtigt anerkannt werden. Dazu ist keine Änderung der SVV, sondern eine Anpassung der Beurteilungspraxis nötig; diese wird im Rahmen des Erlasses der Erläuterungen und Weisungen bekannt gemacht.
Mit der Einfügung von Absatz 1 Buchstabe i soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Betrieben mit Spezialkulturen die Basiserschliessung mit Strom und Wasser mit Beiträgen unterstützt werden kann. Für weitere Unterstützungsmöglichkeiten, namentlich Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (Witterungsschutz wie Hagelnetze und Regenabdeckungen, Hochtunnel), vergleiche Anpassung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e.
Abs. 4 (neu)
Bodenverbesserungen nach Absatz 1 sind ebenfalls für den produzierende Gartenbau möglich und damit den Gemüsebaubetrieben gleichgestellt.
Art. 15 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen
Sachüberschrift, Begriff generell
Der Begriff „anrechenbare Kosten“ wird durch den gebräuchlicheren Begriff „beitragsberechtigte Kosten“ ersetzt. Damit wird Kongruenz zu den Begriffen in Artikel 15a, 15b (bisher 19b) und 16a geschaffen.