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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 1 Buchstabe g (neu)
Bei einer Pachtlandarrondierung werden die Pachtflächen im Idealfall unterverpachtet mit dem Ziel, das Pachtland für die Bewirtschafter zu arrondieren. Eine geeignete Pachtlandorganisation koordiniert die Pachtlandabtausche. Die Verpächter müssen schriftlich bestätigen, dass der vorhandene Pachtvertrag für den Zeitraum des Nutzungstausches (12 Jahre) weiterläuft und in dieser Zeit die Weitergabe der Flächen möglich ist. Diese Praxis hat sich in der EU, namentlich in Deutschland, bereits durchgesetzt.
Abs. 4 (neu)
Bei Bodenverbesserungen sollen die Abzüge für nichtlandwirtschaftliche Interessen wie bei den Projekten zur regionalen Entwicklung nicht mehr bei den Beitragssätzen, sondern in der Regel über die beitragsberechtigten Kosten erfolgen. Damit wird das System vereinheitlicht und vereinfacht. Artikel 16 Absatz 2 kann somit gestrichen werden.
Art. 15b (neu) Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung
Der Inhalt von Artikel 19b wird zur besseren Lesbarkeit der Verordnung in unveränderter Form hier in einem neuen Artikel eingefügt, da auch der Inhalt von Artikel 19c in die Artikel 16 und 17 überführt wird.
Art. 16 Beitragssätze
Abs. 1
Mit der NFA fallen die unterschiedlichen Beitragssätze infolge der Finanzkraft der Kantone weg. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Einfachheit wird zudem das Beitragssystem für Bodenverbesserungen und dasjenige für Projekte zur regionalen Entwicklung harmonisiert.
Abs. 2
Bei Bodenverbesserungen sollen die Abzüge für nichtlandwirtschaftliche Interessen wie bei den Projekten zur regionalen Entwicklung in der Regel über die beitragsberechtigten Kosten erfolgen. Damit wird das System vereinheitlicht und vereinfacht. Die Abzüge werden neu in Artikel 15 Absatz 4 geregelt. Der bisherige Inhalt von Absatz 2 kann deshalb gestrichen werden.
Der neue Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 3. Dieser betrifft nur die Bodenverbesserungen. Dies muss präzisiert werden, da Artikel 16 neu auch für Projekte zur regionalen Entwicklung gilt. Für die Bemessung der Pauschalen ist auch Artikel 17 massgebend.
Abs. 3
Der Inhalt von Artikel 19a wird zur besseren Lesbarkeit hier übernommen, da Artikel 19c in die Artikel 16 und 17 integriert wird.
Art. 16a Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung
Abs. 2
Die PWI bei Wegen und Entwässerungen sollen zwecks administrativer Vereinfachung ausschliesslich mit Pauschalen abgewickelt werden. Bei aufwändigen Zusatzarbeiten soll das Verfahren unter dem Titel „Ausbau“ oder „Erneuerung“ laufen.