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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 17 Zusatzbeiträge
Abs. 1
Die Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen und für Projekte zur regionalen Entwicklung werden aus Gründen der Einheitlichkeit und Einfachheit harmonisiert. Das modulare Beitragssystem ermöglicht die Förderung von Leistungen, die im öffentlichen Interesse stehen.
Abs. 2
Die Zuschläge für eine ausserordentliche Belastung sollen nur noch für Wiederherstellungprojekte möglich sein.
Abs. 3
Bei besonderen Erschwernissen werden standortgebundene Nachteile sowie Anliegen des Landschaftsschutzes abgegolten. Diese treten hauptsächlich im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet auf. Der Gesuchsteller und der Kanton haben auf diese Mehrkosten einen kleinen Einfluss. Der Bund übernimmt damit seine in Artikel 4 Absatz 1 LwG stipulierte Verantwortung für erschwerte Produktions- und Lebensbedingungen.
Abs. 4
Durch die neue Strukturierung der Verordnung muss präzisiert werden, dass die Obergrenzen wie im LwG vorgesehen nur für Bodenverbesserungen gelten.
Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude
Abs. 2 Buchstabe a
An die Stelle der Begrenzung des Beitrages nach der Anzahl GVE tritt neu ein maximaler Wert je Betrieb. Damit können Umbauten und Teilsanierungen (Berechnung nach Elementen) besser gefördert werden. Die Grundpauschale setzt sich aus einen Sockelbeitrag und einer Pauschale je GVE zusammen. Gegenüber den heute gültigen Ansätzen werden die Pauschalen je GVE reduziert, weil der Zuschlag nach Absatz 3 für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme von 20 auf 50 Prozent erhöht wird.
Abs. 2 Buchstabe b
Der maximale Beitrag je GVE für Alpgebäude wird bei 2600 Franken fixiert. Die Aufteilung auf die einzelnen Elemente erfolgt in der IBLV.
Abs. 3
Die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme (Artikel 60 DZV) sollen mit einem Zuschlag gegenüber der Anbindehaltung stärker gefördert werden. Für die Anbindehaltung werden für das Element Stall nur noch zwei Drittel des Beitrages für tierfreundliche Haltungssysteme ausgerichtet.
Abs. 4 (Wortlaut unverändert)
Die Abstufung der Beiträge, wobei die maximale Grundpauschale bei anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaften angemessen erhöht wird, ist in der IBLV wie folgt vorgesehen:
Neubau Ökonomiegebäude für Raufutter Hügelzone und Bergzonen 2 – 4 verzehrende Tiere Bergzone 1
Sockelbeitrag pro Fall Fr. 7 500 10 000 Pauschale pro GVE Fr. 1 600 2 850 Maximale Grundpauschale pro Betrieb Fr. 103 500 152 500
Zuschlag BTS pro GVE Fr. 500800