Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 178Fedlex · Vorlage
Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 6
Bei besonderen Erschwernissen werden standortgebundene Nachteile sowie Anliegen der Öffentlichkeit abgegolten. Der Gesuchsteller und der Kanton haben auf diese Mehrkosten einen kleinen Einfluss. Der Bund übernimmt damit seine in Artikel 4 Absatz 1 LwG stipulierte Verantwortung für erschwerte Produktions- und Lebensbedingungen. Diese Massnahme erfolgt in Anlehnung an die Verordnungsänderung vom 8. November 2006. Die angemessene Leistung des Kantons umfasst nur die Grundpauschale sowie den Zuschlag für besonders tierfreundliche Stallhaltung. In Artikel 20 Absatz 2 wird geregelt, dass für die Abgeltung der besonderen Erschwernisse oder der speziellen Anliegen der Öffentlichkeit, wie Auflagen wegen Bundesinventaren (ISOS, BLN) keine obligatorische kantonale Leistung verlangt wird.
Sieht der Kanton eine Abgeltung der besonderen Erschwernisse von mehr als 15 Prozent der Pauschalen nach Absatz 2 und 3 vor, so ist nach Artikel 24 Buchstabe d zwingend eine vorgängige Stellungnahme des Bundesamtes erforderlich. Der Bund kann somit frühzeitig Einfluss nehmen auf die Höhe der Zuschläge und bei Bedarf Varianten prüfen lassen oder eine Obergrenze festlegen.
Abs. 7
Zusammen mit der kantonalen Leistung beträgt die Förderung 44 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Die folgenden Artikel werden aufgehoben:
Art. 19a Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung,
Art. 19b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung und
Art. 19c Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung.
Der Inhalt von Artikel 19c wird in die Artikel 16 (Absatz 1 Buchstabe a) und 17 (Absatz 1) überführt und mit den Beitragssätzen bei den Bodenverbesserungen harmonisiert. Zur besseren Lesbarkeit der Verordnung wird auch Artikel 19b nach vorne verschoben (neuer Artikel 15b) und der Inhalt von Artikel 19a in den Artikel 16 integriert (neuer Absatz 4).
Art. 19d (neu) Gewerbliche Kleinbetriebe
Abs. 1
In der parlamentarischen Debatte wurde gefordert, dass gewerbliche Kleinbetriebe gleich gefördert werden wie bäuerliche Produzentenorganisationen, sofern sie eine gleichwertige Verarbeitung und Vermarktung gewährleisten. Die Unterstützung erfolgt analog den Massnahmen nach Artikel 18 Absatz 2.
Abs. 2
Die Beiträge für gewerbliche Kleinbetriebe und bäuerliche Produzentenorganisationen werden nach den gleichen Ansätzen berechnet.
Abs. 3
Werden Ökonomiegebäude bäuerlicher Betriebe einzelbetrieblich unterstützt, so beträgt die Grundpauschale pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a höchstens 215 000 Franken. Weil es sich bei der Unterstützung gewerblicher Kleinbetriebe auch um eine einzelbetriebliche Massnahme handelt, wird der Beitrag je gewerblicher Kleinbetrieb (Unternehmen) ebenfalls begrenzt. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c kann der Bundesbeitrag nur gewährt werden, sofern der Kanton eine entsprechende Finanzhilfe von 100 Prozent gewährt.
Soll ein gewerblicher Kleinbetrieb in mehreren zusammenhängenden Etappen gefördert werden, so gilt der Höchstbetrag für alle Etappen. Wird nach einer längeren Zeit ein neues Gesuch zur Unterstützung eines gewerblichen Kleinbetriebes gestellt, so ist der früher gewährte Beitrag pro rata temporis