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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
zu berücksichtigen. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer richtet sich nach Artikel 37 Absatz
6. Beispielsweise wird bei einer erneuten Unterstützung einer Käserei nach zehn Jahren 50 Prozent des früher gewährten Beitrags angerechnet.
Art. 20 Kantonale Leistung
Abs. 1
Mit Einführung der NFA gilt für alle Kantone die gleiche minimale kantonale Leistung. Der im Gesetz (Artikel 93 Absatz 3 LwG) postulierten Angemessenheit wird entsprechend der gestaffelten Beiträge in Art. 16 mit einer gestaffelten Höhe der kantonalen Leistung nach Massnahmenkategorien Rechnung getragen.
Abs. 1bis (neu)
Für Leistungen, die spezielle öffentliche Anliegen oder ausserordentliche Erschwernisse abgelten,
übernimmt der Bund einen erhöhten Beitrag. Es steht den Kantonen frei, in Spezialfällen den Bundesbeitrag zu ergänzen, damit die Bauherrschaft stärker entlastet wird.
Art. 25a Unterlagen für eine Vereinbarung
Abs. 1 Buchstabe e (neu)
Diese Anpassung ist eine Konsequenz aus dem Inkrafttreten der Möglichkeit, gemeinschaftliche Investitionskredite auch an Projekte zur regionalen Entwicklung zu gewähren (Artikel 107 Absatz 2 LwG resp. Artikel 49 Buchstabe d SVV).
Art. 27 Beitragszusicherung
Die bisher widersprüchliche Regelung wird mit der Streichung korrigiert.
Art. 28 Grundsatzverfügung
Abs. 1 Buchstabe b
Projekte mit einem Bundesbeitrag von über 0,5 Mio. Fr. werden oft etappenweise ausgeführt. Falls keine etappenweise Ausführung vorgesehen ist, soll der Erlass einer Grundsatzverfügung zwecks administrativer Entlastung nicht mehr vorgeschrieben werden. Der Kanton kann aber auch in diesen Fällen eine Grundsatzverfügung des Bundes verlangen.
Abs. 3
Die finanzpolitische Steuerung der Strukturverbesserungen erfolgt seit 2000 primär über die vierjährigen Zahlungsrahmen nach Artikel 6 LwG und über den jährlichen Budgetierungsprozess. Aus Gründen der Kohärenz zu anderen Aufgabengebieten und eines zielgerichteten Mitteleinsatzes auf der Basis des Subventionsgesetzes sollen Grundsatzverfügungen von grossen Projekten auch inskünftig im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen werden. Um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, wird aber der Zustimmungsbetrag von heute 3 auf neu 5 Millionen Franken angehoben.
Art. 30 Auszahlung an den Kanton
Abs. 2
Die Limite von 80% für Teilzahlungen soll nicht mehr für Tranchen, sondern nur noch für den genehmigten Gesamtbeitrag gelten. Die Teilzahlungen können jedoch maximal bis zur Summe der zugesicherten Beiträge erfolgen. Damit werden die Verfahren mit Verfügung und Vereinbarung vereinheitlicht und vereinfacht.