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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Art. 33 Aufsicht

In Analogie zum Controlling-Konzept in Artikel 29 (stichprobenweise Kontrolle durch das BLW) soll die periodische Pflicht der Kantone zur Orientierung über ihre Vorkehrungen im Bereich der Sicherung der Werke abgelöst werden durch eine Auskunftspflicht auf Verlangen des BLW. Dies dient der administrativen Entlastung der Kantone.

Art. 43 Starthilfe

Abs. 1

Die Starthilfe wird nach Absatz 1 bis zum 35. Altersjahr gewährt. Nach Artikel 106 LwG muss der Gesuchsteller in diesem Zeitpunkt Eigentümer oder Pächter des Betriebes sein. Die Starthilfe kann dann beantragt werden, wenn nach Absatz 2 eine grössere Investition in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb ansteht. Innerhalb der Alterslimite nach Absatz 1 steht es dem Gesuchsteller frei, wann er die Starthilfe beansprucht (bei der Gründung einer anerkannten Generationengemeinschaft, der Pacht- oder Hofübernahme oder vor einer grösseren Investition). Mit dieser Praxisänderung bei der Gesuchsbehandlung wird die unternehmerische Freiheit erhöht.

Bei der Gewährung der Starthilfe muss die erforderliche Grundbildung nach Artikel 4 in jedem Fall abgeschlossen sein. Ein Verzicht auf eine abgeschlossene, landwirtschaftliche Grundbildung nach Artikel 4 Absatz 2 ist für die Gewährung einer Starthilfe nicht zulässig. Die Starthilfe trägt mit der Ausbildungsanforderung zur Professionalisierung der Landwirtschaft bei.

Abs. 3 und 3bis (neu)

Die Starthilfe wird in gefährdeten Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 LwG, respektive Artikel 3a ab 0.75 SAK und in den übrigen Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 ab 1.25 SAK gewährt. Anstelle der bisher möglichen vier Kategorien wird die Starthilfe in Schritten von 0.25 SAK um je 10 000 Franken erhöht. Der Höchstbetrag wird neu bei 5.0 SAK (bisher bei 2.80 SAK) erreicht. Mit der neuen Regelung können grosse Betriebe besser gefördert werden. Im Jahr 2006 wurden 557 Starthilfen ausgerichtet (1.20 – 1.99 SAK: 262 Darlehen / 2.0 SAK und höher: 295 Darlehen). Geht man von einem Generationenwechsel von 30 Jahren aus, so ergibt dies langfristig knapp 17 000 Betriebe, welche mit Starthilfen gefördert werden.

Abs. 4

Um dem Finanzierungsbedarf grosser Betriebe Rechnung zu tragen, wird die maximale Starthilfe gegenüber heute angemessen erhöht. Nach Absatz 3 wird der Maximalbetrag erst bei 5.0 SAK erreicht und kann daher nur von überdurchschnittlich grossen Betrieben ausgeschöpft werden.

Abs. 5

Wie bisher legt das Bundesamt die Höhe der Starthilfe in der IBLV fest. Betriebe mit mindestens 1.25 SAK erhalten eine Starthilfe von 110 000 Franken. Pro 0.25 SAK erhöht sich die Starthilfe um 10 000 Franken. Betriebe in gefährdeten Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a LwG mit mindestens 0.75 SAK erhalten wie bisher eine reduzierte Starthilfe von 90 000 Franken, weil auf kleinen Betrieben der Investitionsbedarf kleiner ist.

Art. 44 Bauliche Massnahmen

Abs. 1 Buchstabe e (neu)

Um die Produktionskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland zu erhöhen, sollen bei Spezialkultur-Betrieben einzelbetriebliche Infrastrukturmassnahmen unterstützt werden. Darunter fallen unter anderem Investitionen für den Witterungsschutz, wie bspw. Hagelnetze und Regenabdeckungen, sowie Hochtunnel.