Vorlage

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 182Fedlex · Vorlage

Strukturverbesserungsverordnung

Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen

Abs. 1 Buchstabe b

Der SAK-Wert ist als Folge der Änderung in Artikel 3 Absatz 1 anzupassen.

Abs. 2 Buchstaben a und b

Die bisher gültige Begrenzung auf 60 GVE wird aufgehoben, damit grössere Betriebe besser gefördert werden können. Nach Artikel 47 Absatz 1 ist der Investitionskredit je Betrieb begrenzt. Hat ein Betrieb keinen Saldo aus einer früheren Unterstützung, so kann im Talgebiet ein Neubau bis 100 GVE unterstützt werden. Bei Umbauten mit einem reduzierten Investitionskredit können noch grössere Ställe gefördert werden. Gegenüber den heute gültigen Ansätzen werden die Pauschalen je GVE reduziert, weil der Zuschlag nach Absatz 3 für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme von 20 auf 50 Prozent erhöht wird.

Abs. 4

Der Anreiz zur Erstellung von besonders tierfreundlichen Ställen soll mit einem erhöhten Zuschlag verstärkt werden.

Abs. 5 (Wortlaut unverändert)

Die Abstufung der Investitionskredite ist in der IBLV wie folgt vorgesehen:

Neubau Ökonomiegebäude für Raufutter Talgebiet ohne Hügelzone und Bergzonen 2 - 4 verzehrende Tiere Hügelzone Bergzone 1

Pauschale pro GVE Fr. 6 950 4 600 4 600 BTS-Zuschlag pro GVE Fr. 2 050 1 400 1 400

Neubau Schweine- und Geflügelställe Pauschale (alle Zonen) BTS-Zuschlag Zuchtschweine pro GVE Fr. 4 600 1 850

Mastschweine pro GVE Fr. 2 240880

Legehennen pro GVE Fr. 3 400 1 400 Aufzucht- und Mastgeflügel pro GVE Fr. 4 000 1 650

Abs. 7 Einleitungssatz

Bei den anrechenbaren Investitionskosten werden höchstens die Anlagekosten eines entsprechenden Neubaus berücksichtigt.

Abs. 7 Buchstabe b

Die neuen Massnahmen nach Art. 44 müssen bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt werden.

Abs. 8 (neu)

Erfüllt ein Wohnhaus einen anerkannten Energiestandard und liegt von der zuständigen Stelle ein entsprechender Attest vor, so kann die ordentliche Pauschale um 25 Prozent erhöht werden.

Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit

Abs. 1

Die Obergrenzen für Investitionskredite je Betrieb werden erhöht, damit grosse und leistungsstarke Betriebe besser gefördert werden können. Die Tragbarkeit nach Artikel 8 sowie die Sicherstellung der