Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 181Fedlex · Vorlage
Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 2
Durch die Neuformulierung von Artikel 44 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2. Der bisherige Absatz 2 mit der Begrenzung der Kubatur für Wohnhäuser wird aufgehoben. Die Bewilligung von Bauten erfolgt nach der Raumplanungsgesetzgebung (RPG, RPV, Richtlinien ARE und kantonale Gesetzgebung). Die Baubewilligungsbehörde bestimmt, welche Grösse maximal zulässig ist. Die Grösse des Wohnhauses hat keinen Einfluss auf die Höhe der pauschalen Investitionskredite. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wird der Vollzug vereinfacht und die Kompetenzen zwischen Raumplanung und Landwirtschaft klar geregelt.
Pächterinnen und Pächter erhalten neu für alle Massnahmen nach Absatz 1 Investitionskredite, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Eine Unterstützung nach Buchstabe c ist jedoch nur möglich, wenn grundsätzlich auch ein Neubau unterstützt werden könnte. Die Erwerbsbewilligung nach BGBB wird vorausgesetzt. Mit dieser Regelung geht es in erster Linie um die optimale Weiterverwendung bestehender Bauten in der Landwirtschaftszone.
Abs. 3 (neu)
In Anlehnung an die innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus nach Artikel 37 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird bei Gewächshäusern höchsten 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulich genutzten Anbaufläche unterstützt. Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b RPV erwähnte Obergrenze von 5 000 m2 gilt hier nicht, sofern eine entsprechende Baubewilligung erteilt werden kann (bspw. in Spezialzonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG).
Abs. 4 (neu)
In diesem Absatz wird bestimmt, für welche Massnahmen der produzierende Gartenbau einzelbetriebliche Investitionskredite erhält.
Art. 45a (neu) Gewerbliche Kleinbetriebe
Im Grundsatz gelten die gleichen Überlegungen, wie sie in Artikel 19d dargestellt sind.
Abs. 1
Nach Artikel 107a LwG, beschränkt sich die Gewährung auf Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet. Der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen wurde im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
Abs. 2
Die Höhe der Investitionskredite erfolgt analog den Bestimmungen für gemeinschaftliche Massnahmen in Artikel 51 Absatz 1.
Abs. 3
Eine Beschränkung des Investitionskredites je Unternehmen ist gerechtfertigt, weil nach Artikel 47 Absatz 1 die Summe der Investitionskredite bäuerlicher Betriebe ebenfalls beschränkt ist. Wird der gleiche Betrieb mehrmals unterstützt, so darf der neue Investitionskredit zusammen mit der Restanz früher gewährter Investitionskredite den Maximalbetrag nicht übersteigen.
Abs. 4
Die Rückzahlungsfristen richten sich nach den Bestimmungen für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 52 und stellen so in diesem Bereich die vom Parlament geforderte Harmonisierung mit Bauten und Einrichtungen bäuerlichen Produzentenorganisation sicher.