Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 11 Seiten

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Fachhochschulmastervereinbarung; Erläuternder Bericht für die Anhörung

Aufgabenteilung und Kooperation, Ziffer 7

Der Grundsatz der Arbeitsteilung und Kooperation mit anderen Hochschulen ist in den Zielvorgaben zur Fachhochschulverordnung (Ziff. 2 und 4 Anhang zur FHSV) verankert. Ziff. 7 des Anhangs konkretisiert diese Pflichten in bezug auf den Aufbau von Masterstudiengängen. Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen müssen darlegen, dass sie der Pflicht zur Arbeitsteilung und Kooperation mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen nachgekommen sind. Vorzulegen sind beispielsweise Vereinbarungen und Verträge. Wo bereits Diplomstudiengänge bestehen, ist eine Analyse der Gesamtsituation vorzulegen. Überschneidungen bei den Angeboten sind in der Regel zu vermeiden. Ein gleicher oder vergleichbarer Masterstudiengang wie an einer anderen Fachhochschule kann ausnahmsweise aus sprachlichen oder nachfragebezogenen Gründen angeboten werden. In diesem Fall muss die Fachhochschule in Form einer Portfolio-Analyse nachweisen, aus welchen Gründen ihr Angebot trotzdem gerechtfertigt ist. Sprachliche Gründe sind z.B. dann gegeben, wenn ein bestehendes Angebot nur in einer der drei Amtssprachen angeboten wird. Gründe der Nachfrage können aus der Arbeitswelt oder von den Studierenden her stammen; Erstere sind beispielsweise dann gegeben, wenn z.B. eine Fachhochschule in enger Kooperation mit einem regional bedeutenden Arbeitgeber spezialisierte Masterstudiengänge anbieten will. Ein anderer nachfragebezogener Grund liegt vor, wenn die Fachhochschule nachweisen kann, dass an allen entsprechenden Studienorten die erforderliche Mindeststudierendenzahl klar überschritten wird und ein weiteres Angebot effizient angeboten und bedarfsgerecht aufrechterhalten werden kann. Ein gleicher oder vergleichbarer Masterstudiengang wie an einer anderen universitären Hochschule kann neben den erwähnten Gründen auch bewilligt werden, wenn sich eine Aufgabenteilung oder Kooperation als nicht möglich oder unzweckmässig herausgestellt hat, weil z.B. die universitäre Hochschule nicht kooperieren möchte oder ihre Kooperation an unzweckmässige Bedingungen anknüpft (z.B. ungleiche Zulassungsvoraussetzungen für FH-Abgängerinnen/Abgänger etc.).

Bei Kooperationsmastern, also Masterstudiengängen, die gemeinsam von mehreren Teilschulen der gleichen Fachhochschule oder mehreren Fachhochschulen angeboten werden, muss jede Schule, die ein Modul anbietet, die Anforderungen an einen Forschungsschwerpunkt (vgl. Ziff. 6) erfüllen.

Gesamtschweizerische Koordination und Schwerpunktbildung, Ziffer 8

Bund und Kantone sorgen für eine gesamtschweizerische Koordination der Angebote und die Bildung von Schwerpunkten an den öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen (Ziff. 5, Anhang FHSV). Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit und Koordination können sie Empfehlungen zum Studienangebot und zur Schwerpunktbildung erlassen (vgl. z.B. Empfehlungen im Masterplan Fachhochschulen 2004 - 2007). Ziff. 8 verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen, entsprechende Empfehlungen beim Angebot von Masterstudiengängen zu berücksichtigen.