Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Fachhochschulmastervereinbarung; Erläuternder Bericht für die Anhörung

II. Bewilligungs- und Akkreditierungspflicht für Masterstudiengänge

Jeder neue Masterstudiengang bedarf einer versuchsweise befristeten Bewilligung durch das EVD (Art. 16 Abs. 3 FHSG und 1 Abs. 4 Fachhochschulverordnung; [FHSV; SR 414.711]). Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) prüft

– es handelt sich um eine reine Dossierprüfung – zuhanden des EVD, ob das Gesuch den grundlegenden Anforderungen des Bundesrechts entspricht. Die Prüfung umfasst u.a. die Studiengangsbezeichnung, die stufengerechte Zuordnung, den Studienumfang, das Ausbildungsziel, das Profil des Studiengangs (inkl. Zulassungsvoraussetzungen und Titel), die Einbettung in die Gesamtstrategie und den Bezug zur angewandten Forschung und Entwicklung (aFuE), die Studierendenzahlen, die personelle und materielle Infrastruktur sowie die Finanzierung des Studiengangs. Erfüllt das Gesuch die Anforderungen, erhält die Gesuchstellerin eine befristete, versuchsweise Bewilligung zur Führung des neuen Masterstudiengangs. Die Gesuchstellerin muss innerhalb dieser Frist den Masterstudiengang akkreditieren lassen. Im Rahmen der Akkreditierung (Qualitätsprüfungsverfahren) werden u.a. auch die obengenannten Elemente nochmals ausführlich geprüft. Wird der Masterstudiengang akkreditiert, erteilt ihm das EVD eine unbefristete Bewilligung zur Führung. Die Bewilligung bezieht sich ausschliesslich auf das konkret eingereichte Angebot. Andere Fachhochschulen können die bewilligten Masterstudiengänge nicht führen.

C. Notwendigkeit zusätzlicher Ausführungsbestimmungen zur Steuerung des Aufbaus von Masterstudiengängen

I. Grundannahmen und Ziele

Die Träger der Fachhochschulen verfügen im Rahmen der oben erwähnten Rahmenbestimmungen und Koordinationspflichten über einen grossen Ermessensspielraum in bezug auf das Angebot von Diplomstudiengängen. Auf der Bachelorstufe können sie Studiengänge, die im Anhang zur Verordnung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel aufgeführt sind, ohne Genehmigung anbieten. Neue Bachelorstudiengänge werden – wie erwähnt – nach einer Prüfung versuchsweise befristet bewilligt und nach der Akkreditierung endgültig in den Anhang aufgenommen.

Während auf der Bachelorstufe gegenwärtig keine bildungs-, ordnungs- oder finanzpolitischen Gründe bestehen, das Angebot ausserhalb des bestehenden Rahmens stärker zu steuern, ist die Sachlage im Bereich der Masterstudiengänge anders. Bereits in der Botschaft zur Teilrevision des Fachhochschulgesetzes wird erwähnt, dass die gemeinsame Steuerung insbesondere bei Diplomstudiengängen auf der Masterstufe notwendig ist. Sie weist auf bildungs- und fachbereichsspezifische Überlegungen, wie etwa die verstärkte Bildung von Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten innerhalb der Fachhochschullandschaft Schweiz, die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, die allgemeine Nachfrage und die Finanzierbarkeit sowie die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Fachhochschulen hin (vgl. Botschaft zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 5. Dezember 2003 [Botschaft], BBl 2004,160, 165).