Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 11 Seiten
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Fachhochschulmastervereinbarung; Erläuternder Bericht für die Anhörung
rung geregelt. Zusätzlich werden auch die zukünftigen Richtlinien über die Akkreditierung des EVD sowie eine Vereinbarung zwischen Departement und Kantonen über die Übertragung von Akkreditierungsaufgaben auf Dritte, den Rahmen für ein formales und transparentes Verfahren festlegen, das anhand von definierten Standards überprüfen soll, ob die jeweiligen Diplomstudiengänge die qualitativen Anforderungen erfüllen.
I. Materielle Rahmenvorgaben für Masterstudiengänge
Die materiellen Rahmenvorgaben zur Führung von Masterstudiengängen sind im Fachhochschulgesetz und seinen Ausführungserlassen festgelegt. So verpflichtet Art. 4 Abs. 3 FHSG die Fachhochschulen auf der Masterstufe zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen zu vermitteln und die Studierenden auf einen weitergehenden berufsqualifizierenden Abschluss vorzubereiten. Zudem verpflichtet die Bestimmung die Fachhochschulen, der interdisziplinären Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung besondere Bedeutung beizumessen. Art. 5 Absatz 4 FHSG regelt die Zulassungsvoraussetzungen: Für die Masterstufe wird der Erwerb des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses vorausgesetzt. Die Fachhochschulen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Nach den neuen Zielvorgaben (Ziff. 1, 2 und 4 des Anhangs zur FHSV) stellen die Fachhochschulen die Exzellenz in Lehre und Forschung sicher und sorgen für wettbewerbsfähige, praxisorientierte sowie international kompatible Studienangebote. Die Fachhochschulen verstärken ihre Funktion als Motor von Innovation an der Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft, erweitern ihre Kooperation mit der Praxis und den anderen Hochschulen, vernetzen ihre Forschungsaktivitäten und stellen den Transfer der Forschungsergebnisse sicher. Schliesslich sollen sie sich für eine optimale Arbeitsteilung mit den anderen Hochschulen engagieren. Weitere Bestimmungen des FHSG betreffen die möglichen Studienformen (Art. 6 Abs. 1 FHSG), die Pflicht, Studiengänge grundsätzlich auf die Kriterien der internationalen, insbesondere der europäischen Anerkennung der Diplome auszurichten (Abs. 3), die Titel von Masterstudiengängen (Art. 6 Abs. 2 der Studiengangsverordnung), die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Hochschulen (Art. 1a FHSG und Ziff. 2 und 4 des Anhangs zur FHSV), den Leistungsauftrag in bezug auf Forschung und Entwicklung (Art. 9 FHSG), die Voraussetzungen hinsichtlich Organisation und Strategie (Art. 14 FHSG) und die Anforderungen an die Lehrkräfte (Art. 13 FHSG).
Für die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen erfüllen auch die subventionsrechtlichen Voraussetzungen mittelbare Steuerungsfunktionen. Nur Studiengänge, die die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 18 FHSG erfüllen, erhalten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite (vgl. BBT-Rahmenvorgaben zur Genehmigung von Fachhochschulen, Bern 2003).
Zu den materiellen Rahmenvorgaben gehören schliesslich auch die Ergebnisse der laufenden Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, insbesondere die Empfehlungen von Bund und Kantonen im Masterplan Fachhochschulen 2004 – 2007 zum Studienangebot und zur Schwerpunktbildung (vgl. Massnahme 4 des Masterplans: Definition und Operationalisierung für die langfristige Steuerung der Angebotsentwicklung und des Infrastrukturausbaus).