Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Fachhochschulmastervereinbarung; Erläuternder Bericht für die Anhörung
In der Mastervereinbarung gehen Bund und Kantone in bezug auf den Aufbau von Masterstudiengängen von zwei Grundannahmen aus:
a. Bildungs- und ordnungspolitisch erachten sie es als vordringlich, den Bachelo-
rabschluss im Fachhochschulbereich – in der Regel – als berufsqualifizierenden Abschluss beizubehalten und zu stärken. Die Umstellung auf das Bologna-System soll nicht zu einer allgemeinen Verlängerung der Fachhochschulausbildung führen.
b. Sie kommen überein, dass mangels finanzieller und personeller Ressourcen von
den öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen nur ein beschränktes Angebot an Masterstudiengängen aufgebaut werden kann. In jedem Fall sind nicht ausgelastete und ineffiziente Angebote zu vermeiden.
Aufgrund dieser Grundannahmen haben Bund und Kantone sich zum Ziel gesetzt, einen geordneten Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen zu ermöglichen. Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sollen – im Unterschied zu Fachhochschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft (nachfolgend „private Fachhochschulen“ genannt ) – zur Aufgabenteilung und Koordination mit anderen Hochschulen verpflichtet werden und in der Regel keine gleichen oder vergleichbaren Mehrfachangebote aufbauen.
II. Zusätzliche Ausführungsbestimmungen
Für eine weitergehendere Steuerung des Aufbaus von Masterstudiengängen ist es notwendig, die bestehenden Rahmenvorgaben (vgl. Kapitel B/I) weiter zu konkretisieren.
Der im Anhang der Mastervereinbarung festgelegte Anforderungskatalog berücksichtigt die Autonomie der Fachhochschulen bei der Profilbildung. Er konkretisiert die bestehenden Rahmenvorgaben und setzt die Mindestzahl der Studierenden, den Studienumfang, die Qualifikationsprofile, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen hinsichtlich der Gesamtstrategie und des Forschungsschwerpunktes der Fachhochschule fest. Die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen haben sich zudem über eine genügende Aufgabenteilung und Kooperation auszuweisen und müssen die Empfehlungen von Bund und Kantonen zur gesamtschweizerischen Koordination und Schwerpunktbildung einhalten. Sie müssen auch bei den Mindeststudierendenzahlen zusätzliche Anforderungen erfüllen.
III. Verhältnis zwischen Bewilligung und Recht auf Subventionierung
Die Ausrichtung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Art. 18 FHSG. Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Bundesbeiträge an öffentlich-rechtliche Fachhochschulen für deren Diplomstudiengänge auf der Masterstufe aus, wenn diese u.a. einem Bedürfnis entsprechen, zweckmässig organisiert sind (Abs. 1) und der Standortkanton oder die Trägerschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt (Abs. 2). Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich erfüllt, wenn die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen sämtliche Voraussetzungen im Anhang der Mastervereinbarung (vgl. Kapitel D, Erläuterungen zum Anhang, Ziff. 1 – 8) einhalten (vgl. Kapitel D, Erläuterungen zum Artikel 5 und zum Anhang, Ziff. 1).